Schutz vor Kreditverkauf an „Nichtbank“ möglich

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Nach zahlreicher Kritik auch in den Medien wurde durch den Bundestag das Risikobegrenzungsgesetz beschlossen (BT-Drucksache 16/7438). Mit dem Gesetz wird der Verbraucherschutz bei Kreditverkäufen gestärkt.

Zahlreiche Altfälle werden von diesem Gesetz jedoch nicht mehr profitieren.

Aber auch die geltende Rechtslage gewährt einen Schutz vor Kreditverkäufen, wie ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgericht Hamburg zeigt.

Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 09.07.2008 (Az. 318 T 183/07) festgestellt, dass ein Darlehensnehmer bei der Darlehensbeantragung nicht damit rechnen musste, dass seine mit der Bank eingegangene Geschäftsbeziehung im Rahmen eines Massenverkaufes auf eine „Nichtbank“ übergeht. 

Ist im Vertrag eine Ermächtigung an den Notar enthalten, eine Vollstreckungsklausel dem neuen Gläubiger zu erteilen, so ist diese Klausel gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn diese Ermächtigung auch für Erteilungen an „Nichtbanken“ gilt.

Damit werden Kreditnehmer in den Fällen geschützt, in denen die Kredite – wie in der Praxis häufig geschehen – an ausländische Immobilienfonds veräußert werden und diese im Anschluss die sofortige Verwertung betreiben. 

Denn anders als bei der Veräußerung an eine Bank wird das Sicherheitsbedürfnis des Kreditnehmers nicht mehr durch die staatlich gewährleistete Kreditaufsicht begleitet, da die Forderungsaufkäufer regelmäßig keine durch das Kreditwesengesetz kontrollierten Institutionen sind.

Das Urteil zeigt, dass auch nach bisherigem Recht ein wirkungsvoller Schutz gegen den Verkauf von Krediten möglich ist. 

Rechtsanwalt Sandro Dittmann


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