Schwanger in der Probezeit – Ist das ein Kündigungsgrund?

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Sie haben erst kürzlich einen neuen Arbeitgeber gefunden und befinden sich in der Probezeit. Die Arbeit macht Ihnen Spaß, mit den Kollegen verstehen Sie sich ausgezeichnet. Und um das berufliche Glück im privaten abzurunden, erwarten Sie nun auch noch ein Kind.

Vordergründig alles sehr freudige Ereignisse, die in dieser Kombination allerdings Ängste auslösen können – denn bekanntermaßen gilt in der Probezeit ein vereinfachtes Kündigungsrecht nach § 622 Abs. 3 BGB: Arbeitnehmern kann in der maximal 6-monatigen Probezeit normalerweise mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe besonderer Gründe gekündigt werden.

Vielleicht fragen Sie sich also jetzt „Wie gehen ich am besten mit der neuen Situation um? Soll ich dem Arbeitgeber gleich Bescheid geben, muss ich das vielleicht sogar – oder sage ich besser nichts? Was, wenn mir dann sofort gekündigt wird?“

Die Sorge, dass sich die Schwangerschaft derart negativ auf Ihr Probearbeitsverhältnis auswirken könnte, ist verständlich, aus juristischer Sicht aber nicht begründet: Das „Mutterschutzgesetz“ besagt im Grundsatz (§ 17 MuSchG), dass der besondere Schutz vor Kündigungen auch auf schwangere Arbeitnehmerinnen während der Probezeit anzuwenden ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt des Kindes eine Kündigung nur noch in begründeten Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung aussprechen kann. In der Praxis kommt das einem Kündigungsverbot gleich.

Dieses Verbot kommt übrigens auch dann zum Tragen, wenn Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung über Ihre Schwangerschaft informieren. Die Kündigung bleibt nur dann wirksam, wenn Sie diese Frist nicht einhalten. Einzige Ausnahme zu Ihren Gunsten: Sollten Sie nicht in der Lage gewesen sein, diese 2-Wochen-Frist einzuhalten – beispielsweise, weil Sie selbst von Ihrer Schwangerschaft noch nichts gewusst haben – können Sie die Kündigung noch abwenden, indem Sie Ihren Arbeitgeber sofort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft informieren.

Mal abgesehen von der Kündigung: Ob Sie Ihren Arbeitgeber überhaupt über die Schwangerschaft informieren, hängt sicher auch vom Vertrauensverhältnis zu Ihren Vorgesetzten ab. Wenn Sie der Ansicht sein sollten, dass Sie die Schwangerschaft im Unternehmen oder in Ihrer Abteilung nicht offen kommunizieren können, sollten Sie sich gut überlegen, ob das wirklich der richtige Arbeitgeber für Sie ist!

Aber es auch gibt einige Gründe, aus denen Sie verpflichtet sein könnten, Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Diese Mitteilungspflicht gilt unter anderem für den Fall, dass Sie nachts arbeiten, oder wenn bestimmte Gefahren am Arbeitsplatz bestehen (beiswpieslweise beim Umgang mit gefährlichen Chemikalien). Eine Mitteilungspflicht besteht auch in solchen Fällen, wo eine Vertretungskraft eine längere Einarbeitungszeit benötigen würde.


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RA Pascal Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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