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Schwarzarbeit

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Die neuere Rechtsprechung zur Schwarzarbeit dürfte bekannt sein: 

Vereinbarte Schwarzarbeit muss vom Bauherrn nicht bezahlt werden. Auch wenn vereinbart ist, , dass die Handwerkerleistungen nur zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und der Handwerker kann vom Auftraggeber die vereinbarte Zahlung nicht fordern. Diese Rechtsfolge lässt sich nach Ansicht der Richter auch nicht umgehen, er kann auch nicht Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder die Erstattung des Werts der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen aus Leistungskondiktion verlangen (BGH vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13).

Der Handwerker muss für Mängel seiner Werkleistung auch nicht haften (BGH-Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13).

Erst jüngst hat der BGH die Linie der Rechtsprechung fortgesetzt und mit Urteil vom 11.06.2015 entschieden, dass bereits erfolgte Teilzahlungen an den Handwerker bei vereinbarter Schwarzarbeit auch nicht mehr zurückgefordert werden können.

Dies gilt auch dann, wenn die Werkleistung mangelhaft ausgeführt wurde und deshalb der Auftraggeber seine Abschlagszahlung ganz oder teilweise zurück verlangt. Denn nach Ansicht der BGH-Richter umfasst die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts alle Vorgänge aus diesem Geschäft (Az.: VII ZR 216/14).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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