Schwarzer Freitag für Verkäufer: Abmahnungen wegen Marke „Black Friday“

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Das Geschäft mit dem als Rabattschlacht bekannten „Black Friday“ könnte anstatt satter Gewinne dieses Jahr auch ernsthafte rechtliche Probleme bescheren.

Das raffinierte Marketingkonzept, bei dem viele Unternehmen mit Sonderangeboten werben, hat erst seit kurzem Einzug in die deutsche Verkaufslandschaft gehalten. Genauso schnell könnte aber der damit verknüpfte Begriff „Black Friday“ wieder verschwinden.

Bereits im Jahre 2013 hatte sich ein Unternehmen die Wortmarke „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen lassen. Seither darf die Marke grundsätzlich nur vom Markeninhaber oder berechtigten Dritten für die geschützten Waren oder Dienstleistungen markenmäßig genutzt werden. Die Marke ist u. a. für die Klasse 35 eingetragen, also für Werbung und Vorführung von Waren für Werbezwecke.

War dies bis zum Sommer 2016 nicht weiter problematisch, so änderte sich dies mit der Übernahme der Markenrechte im Oktober 2016 durch die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hong Kong. Die Super Union Holding bzw. die von ihr ermächtigte Black Friday GmbH mit Sitz in Wien verschickt nun Abmahnungen an mit der Wortmarke „Black Friday“ werbende Unternehmer. Vertreten wird die Markeninhaberin dabei von der Berliner Kanzlei Hogertz LLP.

Die Black Friday GmbH hat zudem, vertreten durch die Kanzlei Hogertz LLP, am 30.11.2015 eine Wort-Bildmarke angemeldet, auf der die Worte „BLACK FRIDAY SALE“ vorhanden sind. Gegen diese Anmeldung wurde bereits Widerspruch eingelegt.

Was wird gefordert?

In den Abmahnungen wird gefordert, die Nutzung der Marke umgehend zu unterlassen und eine entsprechende strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem sollen die Kosten der Abmahnung erstattet werden.

Ist die Abmahnung berechtigt?

Die Wortmarke ist seit 2013 in Deutschland geschützt. Deshalb darf sie auch grundsätzlich nur von der Markeninhaberin (seit 2016 die Super Union Holdings Ltd. aus Honkong) oder einem berechtigten Dritten (Black Friday GmbH aus Wien) für die entsprechenden Waren bzw. Dienstleistungen genutzt werden. Wird der Begriff nun von anderen Unternehmen verwendet, um die mit Sonderangeboten beworbenen Produkte zu verkaufen, könnte dies gegen die Marke verstoßen. Hierzu muss aber in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob überhaupt eine markenmäßige Benutzung vorliegt.

Ein hoffnungsloser Fall?

Nein. Einige Unternehmen haben bereits einen Antrag auf Löschung der Wortmarke „Black Friday“ gestellt. Es wird argumentiert, dass ein sog. Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) an dem Begriff für Verkaufs- und Werbeveranstaltungen bestehe. Genauso wie der Begriff „Winterschlussverkauf“ dürfe „Black Friday“ nicht einfach für die Werbung monopolisiert werden. Es bestehe also ein absolutes Schutzhindernis nach § 50 MarkenG, weshalb die Wortmarke gelöscht werden müsse.

Unserer Meinung nach könnten die gestellten Anträge durchaus Erfolg haben. Solange aber keiner der Löschungsanträge Erfolg hat, unterliegt die Wortmarke „Black Friday“ weiterhin dem Schutz des Markenregisters. Das Risiko einer Abmahnung oder eines Gerichtsverfahrens entfällt erst dann, wenn die Marke gelöscht wurde. In diesem Jahr ist allerdings kaum noch mit einer Entscheidung des DPMA über die gestellten Löschungsanträge zu rechnen.

Was soll ich tun?

Das Markenrecht ist eines der am schwersten zu durchdringenden Rechtsgebiete. Hier kommen außerdem meist sehr hohe Streitwerte zustande. Dementsprechend entstehen hohe Kosten. Solange die Marke „Black Friday“ jedoch noch im Markenregister eingetragen ist, sollten Sie die von der Berliner Kanzlei Hogertz LLP versandten Abmahnungen ernst nehmen.

Ob der Begriff „Black Friday“ von einem einzelnen Unternehmen monopolisiert werden kann, hängt zwar von gestellten Löschungsanträgen ab. Bis dahin sollten Sie aber nicht warten. In der Zwischenzeit könnte die Markeninhaberin längst ein kostspieliges gerichtliches Verfahren veranlasst haben. Einfach die von Hogertz LLP bereitgestellte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, ist allerdings ebenso risikobehaftet.

Lassen Sie sich deshalb von Profis beraten! Rechtsanwalt Lars Rieck ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Rechtsanwältin Inge Seher hat den Fachanwaltslehrgang für gewerblichen Rechtsschutz erfolgreich abgelegt. Zum Spezialwissen des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz gehört insbesondere das Markenrecht.

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