Schwerhörige haben Anspruch auf Rauchmelder per Lichtsignal

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Bundessozialgericht hat entschieden, daß Schwerhörige regelmäßig einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepaßten, mit Hilfe von Lichtsignalen warnenden Rauchwarnmeldesystem haben (Urteil vom 18.06.2014, Az. B 3 KR 8/13 R).

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V, wonach Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Dabei darf es sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossene Gegenstände handeln. Das begehrte Hilfsmittel muß nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sein.

Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Das Hilfsmittel muß vom Behinderten getragen oder mitgeführt und bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Es muß dafür eingesetzt werden, sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.

Das ist bei Rauchwarnmeldern für Gehörlose der Fall. Diese sind nicht als fester Bestandteil der Wohnung anzusehen. Denn die an der Zimmerdecke zu befestigende kleine Grundplatte kann bei einem Umzug leicht wieder gelöst werden. Insbesondere benötigen gehörlose Versicherte diese speziellen Rauchmelder wegen ihres fehlenden Hörvermögens in jeder Wohnung.

Es handelt sich auch nicht um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, denn solche speziellen Rauchmelder sind in Wohnungen von nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden.

Zwar wird mit den speziellen Rauchwarnmeldern die Hörfähigkeit nicht wiederhergestellt oder verbessert, aber sie dienen der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens. Denn die Geräte sorgen als Grundausstattung von Wohnräumen dafür, daß Gehörlose ihr Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen verwirklichen können. Selbstständiges Wohnen ist nur möglich, wenn der Wohnraum mit Rauchwarnmeldern ausgestattet ist, die von den Bewohnern auch wahrnehmbar sind. Mittlerweile ist die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern verpflichtend. Erst die Ausstattung mit Rauchmeldern führt dazu, daß Gebäude zu Wohnzwecken nutzbar sind. Damit auch gehörlose Menschen Wohnraum selbstständig nutzen können, muß dieser mit adäquaten, d.h. mit Lichtsignalen arbeitenden Rauchmeldern ausgestattet werden. 

Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Karpinski

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten