Schwiegerkinder - Probleme bei Erbschaften, Schenkungen und Scheidungen?

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Die Beziehung zwischen Schwiegerkindern und Schwiegereltern ist menschlich oft herausfordernd. Welche rechtlichen Beziehungen mit Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern bestehen, erfahren Sie in diesem Kurzbeitrag - zum Lesen oder als Video am Ende dieses Beitrags. 

Ausführliche Informationen zu den rechtlichen und steuerlichen Themen rund um Schwiegertöchter und Schwiegersöhne sowie Beratungsangebote unserer Fachanwälte und Steuerberater finden Sie auf unserer Kanzlei-Website: https://www.rosepartner.de/schwiegerkind-schwiegersohn-schwiegertochter.html

Erbende Schwiegerkinder - Bedrohung für das Familienvermögen?

Schiegerkinder werden oft als Bedrohung für das Familienvermögen angesehen. Dabei gelten solche angeheirateten Verwandten nicht als Abkömmlinge im rechtlichen Sinn. Daher haben sie auch weder ein gesetzliches Erbrecht, noch Pflichtteilsrecht. Wenn Ihr Kind erbt, kann die Erbschaft aber später doch bei dessen Ehegatte, Ihrem Schwiegerkind, landen. Wollen Sie das nicht, können Sie das testamentarisch regeln, zum Beispiel durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Wollen Sie auch nicht, dass z.B. Ihr Schwiegersohn Ihrer Tochter beim geerbten Vermögen reinredet, können Sie über eine ausdrückliche Verfügungsbeschränkung und eine Testamentsvollstreckung nachdenken.

Schenkungen zugunsten von Schwiegerkindern

Vorsicht auch bei Schenkungen an Schwiegerkinder. Zum einen gelten dafür nicht die hohen Steuerfreibeträge wie bei Schenkungen an Kinder. Zum anderen müssen Sie unbedingt die Voraussetzungen für eine Rückforderung regeln. Ohne solche vertraglichen Widerrufsgründe ist es zwar nicht unmöglich, aber sehr schwierig, verschenktes Vermögen vom Schwiegerkind zurückzufordern, wenn die Beziehung zu Ihrem Kind in die Brüche geht.

Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, Vermögen vor dem Zugriff von Schwiegerkindern zu nutzen. Neben Formulierungen in Testamenten und Klauseln in Schenkungsverträgen gehören hierzu insbesondere auch Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Familiengesellschaften. So können etwa Gesellschafter ausgeschlossen werden, die keinen Ehevertrag zum Schutz des Familienvermögens abschließen.

Unsere Experten beraten Sie gerne hinsichtlich aller für Sie in Betracht kommenden Gestaltungen.

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