SGB II: Gesetzgeber will Möglichkeit der Überprüfungsanträge zum Nachteil der Betroffenen verändern

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Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch eine Neufassung des § 40 SGB II die Anwendbarkeit des § 44 SGB X mit der Maßgabe geändert werden, dass an die Stelle eines Zeitraumes von vier Jahren nur ein Zeitraum von ein Jahr tritt.

In der Konsequenz heißt dies, dass im SGB II-Bereich die nachträgliche Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden nicht mehr in einem Zeitraum von vier Jahren sondern nur noch in einem Zeitraum von einem Jahr möglich ist.

Dies hat für die Betroffenen zur Folge, dass viele damalige Entscheidungen, wie Sanktionsentscheidungen oder Aufhebungs-und Erstattungsbescheide, die nach jetziger höhergerichtlicher Rechtsprechung de facto aufgrund falscher Rechtsanwendung unwirksam sind, nicht mehr nachträglich angegriffen werden können, wenn sie aus den Jahren 2006 - 2009 stammen.

Daher ist es dringend geboten, bis Ende des Jahres noch fragliche Überprüfungsanträge aus der Vergangenheit zu stellen und dabei einen versierten Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Sozialrechts zur Durchsetzung der Ansprüche zur Rate zu ziehen!


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