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SGB III, VI: Teilhabe am Arbeitsleben – Kosten der Unterkunft während der Schließzeiten des Internats

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Die Rechtsfragen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Behinderte sind rechtlich sehr kompliziert und teilweise noch ungeklärt. Immer wieder stellt sich die Problematik, ob die Kosten für eine Wohnung während der Schließung des Internats/Wohnheims übernahmefähig sind.

Für den Fall einer geförderten Berufsausbildung mit Unterbringung in einem Internat und ständiger Vorhaltung einer eigenen Unterkunft wegen Heimfahrten während der Schließzeiten hat das Landessozialgericht Hamburg wie folgt entschieden (LSG Hamburg, Urt. v. 29.6.2016 – L 2 AL 41/15):

Der Kläger hat während der Schließzeiten einen Anspruch auf Sicherung seines Unterkunfts- und Verpflegungsbedarfs. Dies bedeutet, dass durch die Verknüpfung von Ausbildung und Rehabilitation die Unterkunft und die Verpflegung während einer Internatsunterbringung nicht versagt werden dürfen. Deckt die von der Beklagten gewählte Form der Leistungserbringung nicht den gesamten Bedarf ab, dann ist die Beklagte nach dem Grundsatz einer umfassenden Leistungspflicht zu einem Gesamtleistungspaket zu verschiedenen Leistungen verpflichtet. Mittels dieser Verpflichtung kann der Kläger die Zeiträume überbrücken, in denen er nicht in einem Wohnheim, Internat oder einer anderen Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht und verpflegt wird.

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

Die hier entschiedene Rechtsfrage wird oft anders beurteilt. Nach dem Gesetz werden pauschalisierte Leistungen erbracht. Eine individuelle Berücksichtigung von Kosten erfolgt oft nicht. Daher hat das LSG die Revision zugelassen.

Es sollte gegen eine Ablehnung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in vielen Fällen Widerspruch und Klage eingereicht werden. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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