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SGB IV: Kann ein Widerspruch gegen einen Bescheid der DRV aufschiebende Wirkung haben?

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Die Deutsche Rentenversicherung erlässt im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Betriebsprüfung einen Prüfungsbescheid. Hier werden eventuelle Nachforderungen von Sozialbeiträgen festgesetzt. Ein Widerspruch gegen die Nachforderung hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 20.6.2016 – L 2 R 276/16 B ER – entschieden, dass ein Widerspruch in Ausnahmefällen doch aufschiebende Wirkung haben kann:

„Die nach § 28p SGB IV zur Prüfung berufenen Rentenversicherungsträger sind allerdings schon im Ausgangspunkt nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet (…). Dementsprechend haben sie auch das Recht, von einer abschließenden Beurteilung von im Rahmen der Betriebsprüfung erkennbar gewordenen sozialrechtlichen Einordnungsproblemen Abstand zu nehmen und stattdessen darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten zur Klärung der betreffenden Frage eines gesondertes Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV einleiten. Machen sie von letzter Möglichkeit Gebrauch, dann sind allerdings auch die für entsprechende Verfahren nach § 7a SGB IV maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben unter Einschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 7a Abs. 7 SGB IV zu beachten.”

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

Die Entscheidung betrifft eine zunehmende Praxis der Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung. Die Prüfer entscheiden einfach gelagerte Fälle allein. Soweit die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung den Fall nicht eindeutig beurteilen können, wird auf die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung verwiesen. Dann gelten allerdings andere Verfahrensregeln. Dann kann der Widerspruch aufschiebende Wirkung haben.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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