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SGB IV: zur Sozialversicherungspflicht einer zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin

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SGB IV: zur Sozialversicherungspflicht einer zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin, sozialrechtlicher Status, freier Mitarbeiter, Scheinselbstständigkeit.

Wann ist eine zahnmedizinische Verwaltungsassistentin als freie Mitarbeiterin einzuordnen?

Nicht selten vereinbaren Zahnärzte mit zahnmedizinischen Verwaltungsassistentinnen Verträge über eine freie Mitarbeit. Bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung werden die Verträge zur freien Mitarbeit regelmäßig infrage gestellt. Hierbei wird geprüft, ob die freie Mitarbeiterin tatsächlich selbstständig oder eventuell abhängig beschäftigt ist.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 08.07.2016, – L 4 R 4979/15 –, zu der Frage der Sozialversicherungspflicht einer zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin entschieden:

Allgemein unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung diejenigen Personen, die gegen ein Arbeitsentgelt bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind. Was genau eine Beschäftigung darstellt, findet man mit einem Blick ins Gesetz. Eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis.

Soll zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer freien Mitarbeit unterschieden werden, dann müssen die drei grundlegenden Kriterien

  • des Unternehmerrisikos,
  • der Weisungsgebundenheit und
  • der Eingliederung in das Unternehmen

betrachtet werden. Um zwischen den einzelnen Kriterien eine Balance zu finden, richtet sich die Frage, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und das hängt davon ab, welche Kriterien überwiegen. Vorliegend ist die Beigeladene seit dem 23. April 2012 aufgrund eines mündlich geschlossenen, für beide Seiten jederzeit kündbaren Vertrags verpflichtet, für die Klägerin Praxismanagementtätigkeiten zu erbringen. Hierbei soll sie insbesondere Abrechnungen durchführen sowie Kostenpläne und Rechnungen erstellen. Als Ort der zu leistenden Tätigkeit ist die Praxis vereinbart worden, wobei die Beigeladene frei ist, abweichend davon auch zu Hause tätig zu werden:

„(…) Die Klägerin erteilt der Beigeladenen keine Weisungen. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beigeladenen ihre Tätigkeit mit einem Stundenlohn von € 40,00 (seit 2015 € 50,00) zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene für die Klägerin seit dem 23. April 2012 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert (…).“

Ergänzungen des Experten für Sozialversicherungsrecht

Das LSG hat entschieden, dass eine zahnmedizinische Verwaltungsassistentin, die weisungsfrei Abrechnungen durchführt sowie Kostenpläne und Rechnungen erstellt, eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Hierfür muss man sich an den drei grundlegenden Kriterien, des Unternehmerrisikos, der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in das Unternehmen orientieren. Vorliegend konnte die zahnmedizinische Verwaltungsassistentin in der Zahnarztpraxis oder von zu Hause aus ihre Tätigkeit verrichten. Sie arbeitete nicht mit den Angestellten der Praxis zusammen und war aus diesen Gründen nicht in das Unternehmen eingegliedert. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

Es wird dringend fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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