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Sind die Corona-Soforthilfe und die "Soforthilfe Hochwasser" pfändbar?

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Von dem Begriff "Soforthilfe" hat im Jahr 2021 nahezu jeder schon einmal gehört - zunächst in Verbindung mit der Corona-Pandemie und später durch die Unwetterkatastrophe in Teilen Deutschlands im Juli. 

Wer zuvor bereits überschuldet war oder durch die Folgen dieser Umstände in die Schuldenspirale geraten ist, muss sich zwangsläufig mit der Frage beschäftigen, ob die Soforthilfe pfändbar ist.

Ist die Corona-Soforthilfe pfändbar?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im März 2021 entschieden, dass die Corona-Soforthilfe aufgrund Ihrer Zweckbindung nicht pfändbar ist.


Die Corona-Soforthilfe ist nach §851 Abs. 1 ZPO eine nicht pfändbare Forderung.


ℹ️ Die Soforthilfe ist deshalb unpfändbar, weil sie aufgrund der Zweckbindung nicht ohne Zweckverlust auf Dritte übertragbar ist.

➡️ Die Corona-Soforthilfe ist daher laut BGH einer Sozial­leistung gleich­zustellen.

Ist die "Soforthilfe Hochwasser" pfändbar?

Nein, die Soforthilfe zur Unwetter­katastrophe im Juli 2021 ("Soforthilfe Hochwasser") ist nicht pfändbar.


In einem Beschluss vom 02.08.2021 entschied das Amtsgericht Euskirchen, dass es sich, wie bei der Corona-Soforthilfe auch, bei der Soforthilfe Hochwasser um eine zweck­gebundene Leistung handelt. 


Die Entscheidung des BGH zur Corona-Soforthilfe gilt laut Amtsgericht auch für die Soforthilfe zur Unwetterkatastrophe.

Pfändungsschutz für die Corona-Soforthilfe und die Soforthilfe Hochwasser

⚠️ Der Betrag, den Sie als Soforthilfe erhalten, ist nicht automatisch vor einer Pfändung geschützt. Um den Pfändungsschutz zu gewährleisten, muss der Freibetrag auf Ihrem Pfändungsschutzkonto erhöht werden.


Die Erhöhung erfolgt über einen Antrag an das Vollstreckungs­gericht. Leider ist es nicht möglich, die Soforthilfe über eine P-Konto-Bescheinigung zu schützen.


Da die Corona-Soforthilfe nach der Entscheidung des BGH und die Soforthilfe nach Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen nun klar als unpfändbar definiert sind, wird das Vollstreckungsgericht einem entsprechenden Antrag nach § 850 k Abs. 4 ZPO auf Erhöhung des Freibetrags um die gewährte Summe stattgeben.

💡 Wie Sie einen Antrag auf die Erhöhung Ihres Pfändungsfreibetrags beim Vollstreckungsgericht stellen, können Sie in unserem Rechtstipp "So kann der Pfändungsfreibetrag auf Ihrem P-Konto erhöht werden" nachlesen.

Schulden können jeden treffen. Wenn Ihre Finanzen in eine Schieflage geraten sind, helfen wir Ihnen als anwaltliche Schuldnerberatung das Gleichgewicht wieder herzustellen. 

📧 Schreiben Sie uns gerne eine Nachricht und schildern Sie uns Ihre Schuldensituation. Wir melden uns dann schnellstmöglich mit einer ersten Einschätzung bei Ihnen zurück.

Foto(s): https://pixabay.com/de/users/klimkin-1298145/

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