Sind Zugaben bei Heilmitteln erlaubt? Rechtsanwalt für Heilmittelwerbung

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1. Wollen Sie ein Heilmittel mit einer Zugabe bewerben und so Ihr Angebot attraktiver machen?

Bei solchen Angeboten ist es angeraten, Vorsicht walten zu lassen, da Zuwendungen und sonstige Werbegaben gemäß dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) grundsätzlich nicht zulässig sind. Ausnahmen gelten nur sehr eingeschränkt für z. B. geringwertige Kleinigkeiten, Ratschläge oder Kundenzeitschriften.

Bei Produkten, welche der Arzneimittelpreisbindung unterliegen, dürfen grundsätzlich keine Zuwendungen gewährt werden. Hier hat das Oberlandesgericht Frankfurt beispielsweise entschieden, dass auch die Zugabe eines geringwertigen Brötchengutscheins zu einem preisgebundenen Arzneimittel untersagt sei, da kein unerwünschter Preiswettbewerb zwischen Apotheken gefördert werden solle (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2015, Az. 6 U 17/15).

Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls bereits zum Thema Zugaben entschieden und die Werbung für eine „kostenlose Zweitbrille“ für rechtswidrig erachtet.

2. Entscheidung des BGH

Der BGH hat mit Urteil vom 06.11.2014, Az. I ZR 26/13, entschieden, dass die Werbung für eine „kostenlose Zweitbrille“ gegen § 7 HWG verstößt. Es bestehe bei einem solchen Angebot die Gefahr, dass sich ein Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließe und seine Entscheidung für den Erwerb einer Sehhilfe nicht ausschließlich an seinen gesundheitlichen Belangen ausrichte.

In einer früheren Entscheidung (Urteil des BGH vom 09.09.2010, Az. I ZR 125/08) ging der BGH davon aus, dass bei Zugaben in einem Wert von 0,40 oder 0,50 Euro noch von einer geringwertigen Kleinigkeit ausgegangen werden könne, sodass zwar ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung, jedoch kein Wettbewerbsverstoß vorliege.

3. Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Haben Sie wegen Ihrer Werbung für Heilmittel eine rechtsanwaltliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Klage erhalten? Rufen Sie uns an! Senden Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind bundesweit tätig. Jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

4. Warum unsere Kanzlei?

Die irreführende oder aus anderen Gründen wettbewerbswidrige Werbung für Heilmittel kann von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Das Wettbewerbs- und Heilmittelrecht gehört wiederum in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz an der Wilhelms-Universität Münster promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Wir sichern auch Ihren Verkaufsauftritt im Internet (Onlineshop, eBay, Amazon etc.) für Heilmittel rechtlich ab oder helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Auf unserer Kanzleihauptseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz / IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin

Katrin Reinhardt

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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