Sinnvolles Verhalten des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung

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Angesichts einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung  für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt es Ruhe zu bewahren und sich sofort anwaltlich vertreten zu lassen.

Folgende Verhaltensregeln sollten unbedingt eingehalten werden:

Unterschreiben Sie keine Bestätigung des Zugangs der Kündigung. Der Arbeitgeber muss den Zugang selbst nachweisen. Bewahren Sie Ruhe, damit Sie keinen Anlass zu einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung geben. Lassen Sie sich nicht von „Lösungen" wie der Inaussichtstellung einer zukünftigen Abfindungszahlung beeindrucken, da diese i.d.R. nur die fristgemäße Kündigungsschutzklage verhindern sollen.

Aufhebungsverträge machen überhaupt nur Sinn, wenn Sie deren Initiator sind, weil Sie z.B. eine lukrative Anschlussbeschäftigung wahrnehmen und selbst Kündigungsfristen umgehen wollen.

Wenn Sie vor die Wahl gestellt werden, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen oder betriebsbedingt gekündigt zu werden, bitten Sie um Bedenkzeit und unterschreiben Sie nichts. Nehmen Sie den angebotenen Aufhebungsvertrag und Ihren Arbeitsvertrag sowie alle weiteren relevanten Unterlagen (Gehaltsnachweise, Tarifverträge, Sozialpläne etc.) zum ersten Beratungsgespräch bei Ihrem Anwalt mit oder leiten Sie ihm diese vorab zu. Leiten Sie die Kündigung ebenfalls Ihrem Anwalt zu, damit dieser ihre Rechtmäßigkeit prüfen kann (Ordnungsgemäße Vertretung, ggf. fehlende Originalvollmacht, unzutreffende Kündigungsfristen).

Der Aufhebungsvertrag erspart dem Arbeitgeber in der Regel vor allem höhere gesetzlich Abfindungszahlungen oder soll Kündigungsfristen oder Sozialpläne u. ä. umgehen. Sie können davon ausgehen, dass Sie damit schlechter fahren. Weiterhin liegt eine vertraglich einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, welche regelmäßig als selbstverschuldete Arbeitsaufgabe mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sanktioniert wird. Außerdem übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit. Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Dazu sind Sie verpflichtet. Gem. § 38, Abs. 1 SGB III hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen, wenn zwischen der Ihrer Kenntnis und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen.

Bestehen Sie auf einer schriftlichen Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber. Werden Sie nicht freigestellt, sind Sie zur vertragsgemäßen Weiterarbeit verpflichtet. Unterlassen Sie Anfragen zu Abfindungshöhen, diese könnten Ihnen im späteren Prozess dahingehend ausgelegt werden, dass Sie gar kein Interesse an einer Weiterbeschäftigung haben. Sobald Sie gekündigt worden sind, unterlassen Sie jedwede Gespräche über arbeitsrechtliche Fragen am Arbeitsplatz. In der Regel wird man Sie zur Wahrung des Betriebsfriedens freistellen. Falls nicht, müssen Sie damit rechnen, dass man vorwerfbares Verhalten Ihrerseits für eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung verwendet, wenn Sie eine Schlechtleistung abliefern oder sonst gegen Ihren Arbeitsvertrag verstoßen. Wenn Sie befürchten, dass man Sie bis zur schriftlichen Freistellung oder vor Ende des Arbeitsverhältnisses „abservieren" will, wird Ihnen Ihr Anwalt empfehlen, wie Sie sich verhalten sollen.

Der sicherste Weg ist, Kündigungsschutzklage zu erheben und ggf. einen gerichtlichen Abfindungsvergleich zu schließen, der keine Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes auslöst. Regelmäßig haben nur diejenigen Arbeitnehmer Erfolg hinsichtlich einer Abfindungszahlung, die Kündigungsschutzklage erhoben haben. Ggf. kann beim Vorliegen von Sozialplänen u. ä. die Abfindung bereits als Leistungs- oder Feststellungsantrag eingebracht werden, was bei Obsiegen insbesondere bei rechtschutzversicherten Arbeitnehmern enorme Vorteile hat.

Denn im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz besteht auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwaltes. Für die Kündigungsschutzklage selbst erfolgt i.d.R. volle Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung. Allerdings zu bedenken, dass durch die aktuellen Rechtschutzbedingungen (RUB) gerade für gerichtliche Abfindungsvergleiche eine erheblich eingeschränkte Kostenübernahme stattfindet, was für Neuverträge relevant ist. Ihren Anwalt haben Sie jedoch aus dem Mandatsverhältnis stets zunächst selbst zu bezahlen. Wichtig für die effektive Wahrnehmung Ihrer Interessen ist daher in jedem Falle arbeitsrechtlicher Rechtschutz.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de


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