Sittenwidrige Eheverträge

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Welche ehevertraglichen Regelungen können zur Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit führen?

Bestimmte Regelungen in einem Ehevertrag, die einseitig zu Ungunsten eines Ehepartners wirken, können dazu führen, dass der gesamte Vertrag für nichtig erklärt wird. Dies wird besonders relevant, wenn es zu einer Ehescheidung kommt, da der benachteiligte Ehepartner den Vertrag spätestens zu diesem Zeitpunkt auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen wird.

Die Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung eines Ehevertrages liegt grundsätzlich bei den Ehepartnern selbst. Jedoch können vermeintlich kleine Fehler dazu führen, dass ein Gericht den Ehevertrag als sittenwidrig betrachtet. In einem solchen Fall werden alle vertraglichen Regelungen ungültig, und es treten die gesetzlichen Regelungen in Kraft.

Es gibt bestimmte Regelungen, die zu einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrages führen können, wie zum Beispiel der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt in bestimmten Situationen. Der Bundesgerichtshof unterzieht Eheverträge einer Prüfung hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Ausübung.

Die Inhaltskontrolle bezieht sich auf die Verhältnisse und Zukunftsplanung der Ehepartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn der Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ausschließt oder erheblich einschränkt, ohne ausreichende Rechtfertigung.

Die Ausübungskontrolle erfolgt, wenn die Inhaltskontrolle keine Sittenwidrigkeit feststellt. Sie betrachtet die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe und kann missbräuchliche Regelungen aufheben, ohne den gesamten Vertrag für nichtig zu erklären.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn Ehepartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgehen, keine Kinder zu wollen, später aber ein Kind bekommen, kann die Ausübungskontrolle den Ausschluss von nachehelichem Unterhalt als missbräuchlich erachten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Ausübungskontrolle nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt. Es ermöglicht lediglich die Anpassung ehebezogener Regelungen, die sich aufgrund veränderter Verhältnisse als missbräuchlich erweisen.

Es wird dringend empfohlen, einen Fachanwalt im Familienrecht hinzuzuziehen, um einen Ehevertrag zu erstellen oder bereits bestehende Verträge zu überprüfen. Dies minimiert das Risiko von Sittenwidrigkeit und erleichtert gegebenenfalls notwendige Anpassungen an veränderte Lebensumstände im Laufe der Ehe.


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