So können sich Unternehmer und Selbständige vor dem wirtschaftlichen Kollaps bei einer Scheidung schützen

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Kostspielige Scheidungsfolgen, wie Unterhaltsansprüche und insbesondere auch ein zu zahlender Zugewinnausgleich, können die wirtschaftliche Existenz von Unternehmern und Selbstständigen bedrohen und schlimmstenfalls auch zerstören. 

Einen solchen Fehler sollten Sie als Unternehmer oder Selbstständiger unbedingt vermeiden. In meinem Beitrag erfahren Sie, wie Sie sich vor für sie verheerenden Scheidungsfolgen schützen können. 

Mögliche Folgen einer Scheidung für Unternehmer und Selbstständige

 Im Zuge einer Trennung und Scheidung kommt es insbesondere hinsichtlich von Unterhalts- und Vermögensausgleichsansprüchen oft zu langwierigen streitigen Auseinandersetzungen, die schließlich in jahrelange gerichtliche Prozesse führen. Diese sind mit hohen Kosten, langer Ungewissheit und damit einhergehender hoher emotionaler Belastung verbunden. 

Insbesondere der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten von Unternehmern und Selbstständigen kann im schlimmsten Fall zur Insolvenz des Unternehmens/ Betriebes führen. 

Wer ohne Ehevertrag eine Ehe schließt, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass das Vermögen, das in der Ehe erwirtschaftet wird, im Fall einer Scheidung hälftig geteilt wird. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist die hälftige Teilnahme beider Eheleute am ehezeitlichen Vermögenserwerb.
Wenn ein Ehepartner während der Ehe ein gewinnträchtiges Unternehmen oder einen Handwerksbetrieb aufgebaut oder vergrößert, so fällt dieses Unternehmen oder die Wertsteigerung des Unternehmens/Betriebes in den Zugewinn.
Bei einer Scheidung ist die Hälfte des Unternehmenswertes oder der Wertsteigerung des Unternehmens als Zugewinn an den Ehegatten auszugleichen. Derartig hohe Ausgleichszahlungen können viele Unternehmen/Betriebe mangels ausreichender Liquidität nicht verkraften. 

Ein Ehevertrag schützt vor ungewollten Scheidungsfolgen In einem Ehevertrag können die Eheleute eine anderweitige Regelung zum Güterstand treffen. Sie können entweder Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, die das Unternehmen vom Zugewinn ausschließt, vereinbaren. Weiterhin können sie vereinbaren, dass eine Gütertrennung nur für den Fall der Beendigung der Ehe durch eine Scheidung  zum Tragen kommt.
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, verbleibt es beim Zugewinnausgleich. 

Auch andere Regelungen, wie eine betragliche Festsetzung des Höchstwertes für den Zugewinn ist möglich. Auch nacheheliche Unterhaltsansprüche können klar geregelt und damit den Unsicherheiten durch sich ändernde rechtliche Regelungen und Rechtsprechungsänderungen entzogen werden. 

Ein Ehevertrag bietet darüber hinaus auch weitere Regelungsmöglichkeiten, wie die Regelung des Versorgungsausgleichs, d. h. des Austausches der Rentenanwartschaften, der Haushaltserteilung und weiteren Regelungsgegenständen.
Ein solcher Ehevertrag kann auch während bestehender Ehe jederzeit geschlossen werden.
Lassen Sie sich insoweit von einem Rechtsexperten, möglichst von einem Fachanwalt für Familienrecht, der sich auf die Erstellung von Eheverträgen spezialisiert hat, beraten und unterstützen.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung als Ehevertrag in letzter Minute 

Steht bereits eine Trennung an oder ist sie schon erfolgt, so ist guter Rat teuer, wenn kein Ehevertrag vorhanden ist.
In dieser Situation gibt es noch die Möglichkeit, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen und so für beide Ehepartner tragbare Regelungen zu treffen.
Hierdurch können dann ebenfalls jahrelange kostenträchtige und emotional belastende gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können dieselben Regelungen getroffen werden, wie in einem Ehevertrag 

Lassen Sie sich insoweit von einem Rechtsexperten, möglichst von einem Fachanwalt für Familienrecht, der sich auf die Erstellung von Eheverträgen spezialisiert hat, beraten und unterstützen. Gerne hilft auch meine Kanzlei Ihnen diesbezüglich weiter. Ich bin bundesweit tätig. Kontaktieren Sie mich per E-Mail oder telefonisch.


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