Social Media und arbeitsrechtliche Gefahren

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Facebook, Instagram & Co: worauf Arbeitnehmer beim Posten auf Social Media-Plattformen achten müssen

Social Media-Plattformen wie Facebook oder Instagram gehören mittlerweile einfach zum Alltag - das gilt für Privatpersonen ohnehin, aber auch viele Unternehmen haben inzwischen insbesondere auf Facebook mit einem eigenen Account/ Profil eine zusätzliche Internetpräsenz, um in Zeiten zunehmender Digitalisierung ein möglichst großes Publikum zu erreichen und ihre (Dienst)Leistungen effektiv anzubieten.

Das hat durchaus Folgen für den Arbeitnehmer: auch seine als Privatperson getätigten Äußerungen auf den Social Media-Kanälen müssen wohl überlegt sein. Hier lauern einige, häufig unterschätzte arbeitsrechtliche Gefahren, die schlimmstenfalls zur Kündigung des Arbeitnehmers führen können. 

Facebook-Post als Pflichtverletzung?

Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses müssen Arbeitnehmer unterschiedliche Pflichten erfüllen. Diese Regelungen gelten dabei nicht nur hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitstätigkeit, sondern haben unter Umständen auch Auswirkungen auf den Arbeitnehmer als Privatperson bzw. auf den privaten Bereich des Arbeitnehmers. So können etwa beleidigende, rassistische oder diskriminierende Äußerungen bei Facebook eine Pflichtverletzung darstellen, die möglicherweise den Betriebsfrieden gefährden und das Unternehmen bzw. den Arbeitgeber schädigen.

Hier gilt auch die Treuepflicht des Arbeitnehmers, wonach dieser dazu verpflichtet ist, alle Äußerungen und Handlungen zu unterlassen, die dem Arbeitgeber Schaden zufügen (könnten), wie beispielsweise rufschädigende Aussagen über das Unternehmen. Entsprechend hat der Arbeitnehmer gegebenenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten, wenn er mit einem Facebook-Post gegen seine Pflichten verstößt; dies gilt auch dann, wenn es sich um den privaten Facebook-Account des Arbeitnehmers handelt.

Entscheidender Aspekt: erkennbarer Bezug zum Arbeitgeber und zur Unternehmenszugehörigkeit

Entscheidend ist hier grundsätzlich, ob ein Bezug zum Arbeitgeber erkennbar ist; das heißt, ob offensichtlich ist, bei welchem Unternehmen der Arbeitnehmer angestellt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf einem in den sozialen Netzwerken geposteten Foto Arbeitskleidung trägt oder wenn er auf dem Betriebsgelände vor einem deutlich sicht- und lesbaren Firmenschild zu sehen ist.

Aufgrund der durch Fotos der Öffentlichkeit gezeigten und eindeutig erkennbaren Betriebszugehörigkeit ist es in diesem Fall nicht möglich, die Äußerung alleine dem Arbeitnehmer als Privatperson zuzuordnen. Entsprechend ist es nicht auszuschließen, dass zwischen dem Arbeitgeber und den Äußerungen des Facebooknutzers = des Arbeitnehmers eine Verbindung hergestellt wird. 

Darüber hinaus spielt die Reichweite von Facebooks-Posts eine Rolle, wenn Social Media-Nutzer allgemein zugänglich ihre Berufstätigkeit und ihren Arbeitgeber nennen: je nach Privatsphäre-Einstellungen, die der Nutzer/ Arbeitnehmer an seinem Account vorgenommen hat, sind Äußerungen, Fotos etc. für jedermann öffentlich einsehbar und können sich nahezu unkontrolliert in den Weiten des Internets verbreiten.

Verständlicherweise liegt es im berechtigten Interesse des Arbeitgebers, möglichst jeden Bezug zu Äußerungen, die den Ruf und das Image des Unternehmens schaden könnten, von vornherein zu vermeiden. Bei der enormen Reichweite von einmal getätigten Facebook- bzw. Social Media-Posts einschließlich einer erkennbaren Unternehmenszugehörigkeit des Nutzers (Arbeitnehmers) kann genau dies allerdings nicht gewährleistet werden.

Abmahnung oder Kündigung nach Facebook-Post möglich

Grundsätzlich hängt das Ausmaß der arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei einer Pflichtverletzung infolge eines Facebook- oder allgemein eines Social Media-Posts jedoch vom Einzelfall ab. Die Sanktionen müssen verhältnismäßig sein. Hier sind alle vorliegenden Umstände, zum Beispiel die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers, zu berücksichtigen. 

Arbeitet der Betroffene etwa schon viele Jahre im Unternehmen und hat sich in dieser Zeit nie etwas zu Schulden kommen lassen, hat also nie gegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen bzw. Pflichten verstoßen, ist eine Kündigung in der Regel nur in schwerwiegenden Fällen zulässig. Der Arbeitgeber kann hier dann als milderes Mittel eine Abmahnung erteilen, um die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zu sanktionieren und diesem deutlich zu machen, dass sich ein derartiges Fehlverhalten nicht wiederholen darf.

Kostenlose und unverbindliche Erstberatung zur Kündigung

Haben Sie aufgrund eines Facebook- bzw. Social Media-Posts eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, sollten Sie keine Zeit verlieren und sich anwaltlich beraten lassen, um die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage zu prüfen. Als Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht mit dem Schwerpunkt Kündigung nehmen wir uns gerne Ihrer an und informieren Sie bei einer kostenlosen Erstberatung über eine mögliche juristische Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall.


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