SOKA-BAU Rückzahlungen – Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge unwirksam

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SOKA-BAU muss derbe Niederlage vor dem Bundesarbeitsgericht einstecken

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a. F. erklärte das Bundesarbeitsgericht am 21.09.2016: Die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind unwirksam.

Was regelt das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für die SOKA-BAU?

Die Sozialkassen des Baugewerbes, kurz: SOKA-BAU, sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse sichert das Urlaubsentgelt der Bauarbeitnehmer und die Zusatzversorgungskasse erbringt zusätzliche Altersversorgungsleistungen, wobei die Einzelheiten jeweils in Tarifverträgen näher geregelt sind. Finanziert werden diese Leistungen durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales führen dazu, dass die Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Parteien des Tarifvertrages, sondern für alle Arbeitgeber der Baubranche Gültigkeit haben und demzufolge auch für Arbeitgeber, welche nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung sind, eine Beitragspflicht entsteht.

SOKA-BAU wird mit Rückzahlungsansprüchen konfrontiert werden

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun als letzte Instanz über die Wirksamkeit von drei Allgemeinverfügungen zu entscheiden. Die Antragsteller, bei denen es sich überwiegend um Arbeitgeber handelt, welche ohne Mitgliedschaft in einer Vereinigung der Beitragspflicht unterlagen, hatten schließlich Erfolg: das Gericht stellte die Unwirksamkeit aller drei in Frage stehenden Allgemeinverbindlichkeitserklärungen fest.

Welche Allgemeinverbindlichkeitserklärungen sind von der Unwirksamkeit betroffen?

Konkret betroffen hiervon sind die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für die Tarifverträge

  • vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 20. August 2007 und vom 5. Dezember 2007
  • vom 18. Dezember 2009 und
  • vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 3. Dezember 2013.

Gründe für die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen

Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen wurde vom Bundesarbeitsgericht wegen folgender Gründe festgestellt:

Mit den Allgemeinverbindlichkeitserklärungen aus den Jahren 2008 und 2010 hat sich, entgegen der damals gültigen Voraussetzungen des § 5 TVG a. F., weder der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales befasst, ferner konnte die damals erforderliche 50 Prozent-Quote nicht bejaht werden, d. h. dass nicht mindestens 50 Prozent der in den Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer von tariflich gebundenen Arbeitgebern beschäftigt wurden.

An dieser 50-Prozent-Hürde scheiterte zudem auch die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages aus dem Jahr 2013.

Rechtliche Folgen der Unwirksamkeit für die Soka

Auf Grund der festgestellten Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für die oben aufgeführten Tarifverträge steht fest, dass nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zur SOKA-BAU bestand.

Die übrigen Arbeitgeber haben entsprechende Zahlungen ohne jeglichen Rechtsgrund geleistet, so dass Ihnen nun ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge zusteht.

Wie können wir Ihnen helfen?

Sie sind Arbeitgeber in der Baubranche und haben zu Unrecht Beiträge an die SOKA-BAU gezahlt? Wir beraten Sie gerne und prüfen Ihre individuellen Rückzahlungsansprüche.

Senden Sie uns Ihr Anliegen unkompliziert per Email, per Fax oder per Post zu. Sie können uns auch jederzeit telefonisch über die ebenfalls gleich neben diesem Rechtstipp zu findende Telefonnummer kontaktieren.


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