Solar-/ Photovoltaikanlagen – Welcher Vertrag? Was gilt?

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Die Einordnung, ob bei der Errichtung einer Solaranlage/Photovoltaikanlage nun ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder ein Werkvertrag vorliegt, ist keinesfalls ein theoretisches Problem, sondern hat für Sie als Käufer/Besteller praktische und weitreichende Folgen:

Fälligkeit der Vergütung:

Bei einem Kaufvertrag wird der Kaufpreis bereits mit Vertragsschluss (Zug um Zug gegen Lieferung) fällig (§ 433 Abs. 2 BGB).

Bei einem Werkvertrag ist dagegen der Werkunternehmer vorleistungspflichtig, da die Vergütung erst nach Abnahme der erbrachten Leistung fällig wird (§ 641 Abs. 1 BGB).

Beginn der Verjährungsfrist / Dauer der Verjährung

Bei Kaufverträgen beginnt die Verjährungsfrist mit Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB); bei Werkverträgen mit erst Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB).

Bei Bauwerken könnten Sie Ihre Gewährleistungsrechte 5 Jahre nach Abnahme geltend machen; im Übrigen aber nur innerhalb von 2 Jahren. Hier heißt es schnell sein, mit der Geltendmachung von Mängeln.

Wahl der Nacherfüllung

Bei Werkverträgen kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Bei Kaufverträgen kann vielmehr der Käufer nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

VOB/B

Spezielle Regelungen der VOB/B werden nur Werkverträge angewendet, nicht auf Kaufverträge.

Sonstiges

Weitere Unterschiede bestehen noch in Bereichen wie Kostenvorschuss (§ 637 Abs. 3 BGB), Kündigungsmöglichkeiten, Vergütungssicherung, Vergütungsgefahr, Untersuchungs-/Rügepflichten, etc.

Obwohl die Abgrenzung Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vs. Werkvertrag bei Solar- und Photovoltaikanlagen also weitreichende Folgen hat, ist eine trennscharfe Positionierung oft nicht möglich. Vielmehr müssen die erbrachten oder zu erbringenden Leistungen im Einzelfall nach Schwerpunkten gewürdigt werden. Nur so können Sie Ihre Ansprüche erfolgreich verfolgen.

Folgeprobleme wie Brandschutz, Statik, Standsicherheit, Grundstücksabstände sollten bei der Errichtung ebenfalls nicht vernachlässigt werden. Wir helfen Ihnen dabei gerne!

Autor:

Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Düsseldorf, den 05. Mai 2021



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