Sommerreifen im Winter – das sollten Sie wissen
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Diese Woche war Herbstanfang. Das heißt, dass die Tage immer kürzer und auch langsam kälter werden. Immerhin steht bald der Winter vor der Tür. Das bedeutet für viele Autofahrer, dass sie in absehbarer Zeit an ihrem Auto die Reifen wechseln müssen – von Sommer- auf Winterreifen. Die meist empfohlene Faustformel „O bis O“ rät dazu, von Oktober bis Ostern mit Winterreifen zu fahren. Danach ist es bald soweit und die Reifen sollten gewechselt werden. Doch ist das überhaupt Pflicht oder eher eine Empfehlung? Und was passiert, wenn es man im Winter mit Sommerreifen fährt und es zu einem Unfall kommt? Droht ein Bußgeld? Zahlt die Versicherung trotzdem für die entstandenen Schäden? Diese und weitere Fragen rund um das Thema Winterreifen werden im Folgenden beantwortet.
Es besteht eine situative Winterreifenpflicht
Zunächst gilt es klarzustellen, dass es nach § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) Pflicht ist, bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit Winterreifen zu fahren. Es handelt sich also nicht nur um eine bloße Empfehlung.
Eine gesetzliche Regelung dazu, ab welchem Datum oder welchen Temperaturen man mit Winterreifen fahren muss, gibt es hingegen nicht. Eine Winterreifenpflicht besteht also nur bei winterlichen Straßenverhältnissen (situative Winterreifenpflicht).
Verstöße werden mit Bußgeld und Punkt geahndet
Verstöße gegen diese Pflicht können mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet werden. Behindert oder gefährdet man durch dieses Fehlverhalten zudem andere Verkehrsteilnehmer, droht ein Bußgeld von 80 bzw. 100 Euro und ein Punkt. Im Falle eines Unfalls steigt das Bußgeld auf 120 Euro.
Hinweis: Die Winterreifenpflicht besteht nur für Autos, die im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Bleibt das Fahrzeug bei Schnee und Eis in der Garage, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit dar.
Woran erkenne ich wintertaugliche Reifen?
Winterreifen waren bislang mit dem M+S-Zeichen gekennzeichnet. Seit 2018 ist es jedoch Pflicht, dass auf den Reifen zudem das Alpine-Kennzeichen (dreigezackte Bergpiktogramm mit Schneeflocke in der Mitte) zu finden ist. Wer noch mit älteren Reifen fährt oder solche in der Garage stehen hat, muss diese jedoch nicht sofort entsorgen. Bis September 2024 besteht eine Übergangsfrist, während der die „alten“ Reifen noch verwendet werden dürfen.
Zahlt die Versicherung im Falle eines Unfalls?
Hat man die Reifen noch nicht gewechselt, fährt also noch mit Sommerreifen, und wird von Schnee oder Glätte überrascht, kann es dadurch zu Unfällen kommen. Zahlt in solchen Fällen die Versicherung für die entstandenen Schäden? Hier gilt es zwischen der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung zu unterscheiden:
- Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ersetzt trotz der falschen Bereifung die Schäden des Unfallopfers. Der Versicherungsschutz bleibt also bestehen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Unter Umständen kann die Versicherung den Fahrer mit bis zu 5000 Euro in Regress nehmen. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig eine sog. Gefahrerhöhung vornimmt, also die Gefahr für den Eintritt eines Schadens erhöht.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Mannheim ist eine Gefahrerhöhung in solchen Fällen nur gegeben, wenn das Fahrzeug „bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen längerfristig bzw. für längere Fahrten benutzt wird“. Dieser Umstand muss von der Versicherung dargelegt und bewiesen werden.
Im konkreten Fall verneinte das AG Mannheim das Vorliegen einer Gefahrerhöhung. Der Fahrer fuhr im Oktober über einer Brücke, verlor die Kontrolle über das Auto und geriet in den Gegenverkehr. Am Unfalltag war jedoch nicht generell, sondern nur an „kältegefährdeten Stellen“, wie Brücken, mit Glatteis zu rechnen. Es herrschten somit keine durchgehend winterlichen Straßenverhältnisse. Eine Gefahrerhöhung lag daher nicht vor. (Urteil des AG Mannheim, vom 22.05.2015, Az.: 3 C 308/14)
- Vollkaskoversicherung
Die Kaskoversicherung kann ihre Leistungen kürzen, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er vor Fahrantritt erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen, dass die Sommerreifen aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse völlig ungeeignet sind und es aufgrund der untauglichen Bereifung zu einem Unfall kommen könnte.
Das AG Papenburg verneinte ein grob fahrlässiges Verhalten eines Autofahrers, der im Winter mit Sommerreifen fuhr und von der Straße abkam. Das Gericht wies im konkreten Fall darauf hin, dass der Versicherungsnehmer sowohl vor Fahrantritt nicht mit Glatteis rechnete als auch während der Fahrt die Glätte nicht bemerkte. Somit fehlte ein subjektiv gesteigertes Verschulden des Fahrers. (Urteil des AG Papenburg, vom 10.03.2016, Az.: 20 C 322/15)
Auch ohne Pflicht sollte im Winter mit Winterreifen gefahren werden
Auch wenn in Deutschland keine allgemeine Winterreifenpflicht besteht, lohnt es sich also trotzdem, bei sinkenden Temperaturen die Reifen zu wechseln und Winterreifen aufzuziehen. So können Unfälle verhindert werden und falls es doch zu einem Unfall kommen sollte, kann so gewährleistet werden, dass die Versicherung ihre Leistungen nicht aufgrund der falschen Bereifung verweigern kann.
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