Sommerzeit ist Reisezeit - Tipps zu Pauschalreise und Flugverspätung

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Sommerzeit ist Reisezeit. Gerade wenn wir so ein mieses Aprilwetter im Mai haben und denken, der Sommer wird in diesem Jahr übersprungen, dann wünschen wir uns Urlaub und Sonne! Wenn das Hotel dann aber nicht so ist, wie gebucht und wie nach dem Katalog vorgestellt, dann ist die Urlaubsfreude leicht dahin.

Hat die Pauschalreise Mängel, entspricht sie also tatsächlich nicht dem, was Sie nach dem Vertrag erwarten dürfen, können Sie den Reisepreis mindern. Mindern heißt, SOLL=gebuchte Reiseleistung und IST=tatsächliche Reiseleistung werden gegenübergestellt und aus dem Unterschied kann sich ein Minderungsbetrag ergeben. Bloße Unannehmlichkeiten bleiben außen vor. Für die angemessene Minderungsquote für die betroffene Reisezeit kann man sich an den verschiedenen Reisepreisminderungstabellen orientieren, die Minderungsquoten aus Urteilen zitieren.

Ganz wichtig vor Ort ist die Mängelrüge, das Abhilfeverlangen: Wenn Sie einen Mangel feststellen, sollten Sie ihn möglichst konkret und vor Zeugen bei der Reiseleitung des Reiseveranstalters anzeigen und verlangen, dass der Mangel unverzüglich beseitigt wird. Ist in dem Moment keine Reiseleitung erreichbar, so wenden Sie sich per Telefon/Fax/E-Mail an den Reiseveranstalter als Ihren Vertragspartner. Zumindest wenden Sie sich aber zunächst an das Hotel und holen die Rüge beim Reiseveranstalter dann aber unverzüglich nach.

Die Mängelrüge hat den Sinn, dem Reiseveranstalter Gelegenheit zu geben, den Mangel abzustellen. Sinnvoll ist es deswegen, wenn sich die Reiseleitung den Mangel ansieht und die Beanstandungen von der Reiseleitung durch Unterschrift in einem Mängelprotokoll bestätigt werden. Auch wenn der Mangel vielleicht gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden kann oder der Veranstalter den Mangel eigentlich kennen müsste, wie etwa bei Straßenlärm oder verschmutztem Meer und Strand, ist trotzdem Abhilfe zu verlangen.

Das A und O ist, dass Sie am Urlaubsort noch die Beweise sichern: Von wann bis wann war welcher Mangel wo vorhanden? Wann und bei wem wurde der Mangel wie angezeigt und Abhilfe verlangt? Beweise können Fotos/Videos, Prospekte des Hotels, Mängelprotokoll und Zeugenaussagen sein. Sehen Sie sich mit anderen Reisenden die Mängel an, fotografieren Sie.

Tauschen Sie (E-Mail)- Adressen mit den Mitreisenden, Ihren späteren Zeugen. Wenn Sie aus dem Urlaub zurück sind, müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise Ihre Minderungsansprüche oder gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche dann unbedingt gegenüber Ihrem Reiseveranstalter schriftlich geltend machen. Das gilt auch dann, wenn Sie während der Reise das schon getan haben sollten. Beachten Sie auch die Verjährungsfrist für Ihre Ansprüche, die kürzer sein kann als die gesetzliche Verjährungsfrist.

Neben den Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter kann der Pauschalreisende Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft aus der EU-VO 261/04 haben. Diese Verordnung gibt dem Flugreisenden zum Beispiel Rechte auf Betreuungsleistungen oder Ausgleichszahlungen bei Annullierung eines Fluges oder Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder auch bei erheblicher Verspätung eines Fluges. Dazu hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zu Verspätungsfällen bestätigt. Der EuGH, der Gerichtshof der Europäischen Union, hat nämlich am 23.10.2012 sein lang erwartetes Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-581/10 und C-629/10 verkündet. Der EuGH bestätigt in dem Urteil seine Rechtsprechung, nach der Fluggäste auch bei erheblich verspäteten Flügen eine Ausgleichsleistung beanspruchen können. In Kurzform bedeutet das: Wenn Fluggäste ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft erst erreichen, dann können sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Luftfahrtunternehmen, also der Fluggesellschaft, die sie tatsächlich transportiert hat, eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen (je nach Entfernung zwischen 250,-- und 600,-- Euro je Reisendem). Das gilt aber dann nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sein sollte. Auf Fluggesellschaften mit Sitz außerhalb der EU ist die EU-VO 261/04 außerdem nur bei Flügen anwendbar, die in der EU starten.

Über das Urteil des EuGH vom 23.10.2012 hat der WDR in der Sendung WDR aktuell am 23.10.2012 um 21:45 Uhr berichtet. Im Beitrag gibt es dann auch ein kurzes Interview mit mir. Der Link zum Textbeitrag:

www1.wdr.de/fernsehen/aks/themen/Flugverspaetungen100.html

Dieser gesendete Fernsehbeitrag lässt sich dort leider nicht abrufen.

In dem Beitrag berichte ich, dass die Reisenden am Flughafen zunächst einmal die „Beweise sichern" sollten. Das heißt also, ein Foto von der Anzeigetafel mit dem Handy aufnehmen und die Namen und Adressen von Mitreisenden aufschreiben. Am besten ist dann noch eine schriftliche Bestätigung der Fluggesellschaft über die Verspätung. Dann hat der Reisende Beweismittel und Zeugen, falls die Sache einmal vor Gericht ausgetragen werden muss. Ansprechpartner für den Flugreisenden wegen der Ansprüche nach der EU-VO 261/04 ist die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen also nicht der Reiseveranstalter.

Gegenüber dem Reiseveranstalter kann bei einer Annullierung/Nichtbeförderung/erheblichen Verspätung des Fluges möglicherweise - parallel dazu - ein Anspruch auf Reisepreisminderung bestehen. Diesen Reisepreisminderungsanspruch muss der Reisende innerhalb der MONATSFRIST nach dem vertraglichen Ende der Pauschalreise beim Reiseveranstalter geltend machen, und anschließend die Verjährungsregeln beachten, sonst verfällt er. Für den Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft aus der EU-VO 261/04 muss der Reisende „nur" die Verjährung beachten.


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