Sonderbedarf, Mehrbedarf & Co. – wichtige Fakten zum Kindesunterhalt
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Bei Trennung, Scheidung oder wenn Eltern von Haus aus nicht zusammenleben, ist der Kindesunterhalt ein häufiges Streitthema – denn zum Kindesunterhalt gibt es etliche Fragen: Wer muss überhaupt Unterhalt zahlen, wem steht der Unterhalt zu, wie hoch ist der Unterhaltsanspruch, was ist mit dem monatlichen Unterhalt alles abgegolten und was muss zusätzlich bezahlt werden?
Nach dem Familienrecht gilt grundsätzlich, dass sowohl die Mutter als auch der Vater unterhaltspflichtig sind. Beide Elternteile schulden ihrem Kind daher Unterhalt. Während der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung mit dem Naturalunterhalt nachkommt, indem er oder sie sich um Kost und Logis kümmert, schuldet der andere Elternteil einen bestimmten Geldbetrag als Barunterhalt.
Düsseldorfer Tabelle: Leitfaden für die Höhe des Unterhalts
Bei Kindern wird der Unterhalt grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Diese Tabelle gibt den monatlichen Betrag für den Kindesunterhalt an, der einerseits nach dem Kindesalter und anderseits nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelt ist. Insgesamt enthält die Düsseldorfer Tabelle zehn Einkommensstufen und vier Altersstufen.
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern lediglich eine allgemeine Richtschnur für die Berechnung des individuellen Unterhaltsanspruchs. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat diesen Maßstab 1962 einführt. Seitdem legen die Gerichte die Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsberechnung zugrunde, wobei die Tabelle in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird.
Grundsätzliche Berechnung des Kindesunterhalts
Die Düsseldorfer Tabelle enthält bundesweit anerkannte Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von unterhaltsberechtigten Kindern, auf deren Basis die konkrete Höhe des zu zahlenden Unterhalts berechnet wird. Man kann der Düsseldorfer Tabelle daher keinen fixen Zahlbetrag entnehmen, sondern muss diesen individuell berechnen.
Zunächst muss das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten ermittelt werden, denn das unterhaltsrechtliche Nettoeinkommen stimmt nicht mit dem Nettoeinkommen des Lohn- und Gehaltszettels überein, weil berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden dürfen. Bei entsprechenden Hinweisen wird generell eine Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens bzw. werden mindestens 50 Euro bis maximal 150 Euro angesetzt. Höhere Aufwendungen sind nachzuweisen. Voraussetzung ist, dass sie sich objektiv von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen. Abgezogen werden können auch berücksichtigungsfähige Schulden. Die Ermittlung erfolgt im Einzelfall. Ein Beispiel sind Kosten für die Kreditrückzahlung nach dem Erwerb einer selbst genutzten Immobilie.
Mit dem ermittelten Nettobedarf kann man der Düsseldorfer Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf entsprechend des Alters des oder der Kinder entnehmen. Die Tabelle geht jedoch von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr Unterhaltsberechtigten wird eine Anpassung vorgenommen.
Von dem Unterhaltsbetrag ist zudem noch das hälftige Kindergeld abzuziehen. Das Kindergeld wird grundsätzlich vollständig an den Elternteil überwiesen, bei dem das oder die Kinder leben. Unterhaltsrechtlich wird das Kindergeld aber jedem Elternteil jeweils zur Hälfte angerechnet, sodass der Anteil von dem Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen ist.
Zu guter Letzt ist bei der Unterhaltsberechnung noch der Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dem Unterhaltsverpflichteten Elternteil steht für den Eigenbedarf ein bestimmter Betrag x zu, damit diesem ein gewisses Existenzminium für den eigenen Lebensunterhalt bleibt.
Mehrbedarf und Sonderbedarf als weitere Kosten
Nicht alle Kosten, die für das Kind anfallen, lassen sich mit den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle abdecken. Daher kann es sein, dass getrennt lebende Elternteile nicht nur den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen müssen, sondern weitere Kosten zu tragen haben. Diese zusätzlichen Kosten werden dann auf beide Elternteile verteilt, wobei ihre jeweilige Leistungsfähigkeit den Ausschlag für die Aufteilung gibt. Dabei dürfen beide Eltern von ihrem Einkommen den notwendigen Eigenbedarf abziehen. Dieser sogenannte Selbstbehalt beträgt bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 Euro und bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 Euro. Die zusätzlichen Kosten werden dann im Verhältnis zu den übrig bleibenden finanziellen Mitteln verteilt. Verbleiben dem Vater z. B. 1500 Euro und der Mutter 100 Euro, werden die Kosten im Verhältnis von 15 zu 1 auf beide Elternteile verteilt. Terminologisch unterscheidet man bei den zusätzlichen Kosten zwischen dem Mehrbedarf und dem Sonderbedarf.
Zusätzlich zu zahlender Sonderbedarf
Der Sonderbedarf ist dadurch gekennzeichnet, dass einmalig außergewöhnlich hohe Kosten anfallen, die nicht vorauszusehen waren. Der Sonderbedarf kann daher typsicherweise nicht vom üblichen monatlichen Unterhalt gedeckt werden und durch sein überraschendes Anfallen auch nicht angespart werden. Beispiele für von der Rechtsprechung anerkannte Sonderbedarfe sind etwa Umzugskosten, Prozesskosten, die Säuglingserstausstattung, Nachhilfekosten oder Arztkosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden.
Zusätzlich zu zahlender Mehrbedarf
Der Mehrbedarf kennzeichnet sich dagegen dadurch, dass er nicht nur einmal anfällt, sondern regelmäßig. Beim Mehrbedarf fallen daher über einen längeren Zeitraum Kosten an, die die üblichen Aufwendungen übersteigen und daher nicht vom laufenden Unterhalt gedeckt sind. Teilweise höchstrichterlich anerkannte Beispiele für Mehrbedarf sind Kosten für Kindergarten und Kinderhort, regelmäßige Nachhilfe oder der Besuch einer Privatschule.
Was ist mit dem Unterhalt abgedeckt?
Getrennt lebende Eltern müssen also für ihre Kinder Unterhalt zahlen, der auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird. Mit diesen Unterhaltskosten sind die regelmäßigen Lebenshaltungskosten der Kinder abgedeckt. Unter Umständen kann es aber sein, dass zusätzlich zum normalen Unterhalt die Kosten für bestimmte Aufwendungen anteilig übernommen werden müssen. Was genau als Sonderbedarf oder Mehrbedarf gilt und was unter den gewöhnlichen Unterhalt fällt, wird von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Kleidung, Möbel, Lernmittel, Musikinstrumente, Brillenkosten, Familienfeiern und Sportverein gelten bei den meisten Gerichten weder als Mehrbedarf noch als Sonderbedarf, sondern sind mit dem monatlichen Unterhalt abgegolten. Klassenfahrten, Schüleraustausch und Kommunion ordnen die meisten Gerichte nur in Ausnahmefällen als Sonderbedarf ein, da sie nicht unvorhersehbar sind.
Ob eine Kostenposition als zusätzlich zu bezahlender Sonder- oder Mehrbedarf eingestuft wird, ist also sehr stark vom Einzelfall und Gericht abhängig. Daher sollte man sich – auch im Interesse der Kinder – gut überlegen, ob man wegen einer Klassenfahrt, einer Urlaubsreise oder Nachhilfestunden wirklich vor Gericht ziehen will oder nicht doch lieber eine gütliche Einigung findet.
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Rechtstipps zu "Sonderbedarf" | Seite 2
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10.11.2020 Scheidungsanwalt Eric Schendel„… Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes allein aufzukommen. Gehen Sie daher frühzeitig zur fachanwaltlichen Beratung.“ Weiterlesen
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20.07.2020 Rechtsanwältin Antje Pfingsten„… stellen die Kosten, die für das Auslandsjahr an sich entstehen, Sonderbedarf da und sind nach der Rechtsprechung von beiden Elternteilen entsprechend den Einkommensverhältnissen zu tragen.“ Weiterlesen
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22.01.2020 Rechtsanwalt Jan-M. Dudwiesus„… nach der nächst niedrigeren Einkommensstufe. Lag der Bedarfskontrollbetrag 2019 bei einem Nettoverdienst von 2.200 € z. B. noch bei 1.300 €, liegt er 2020 bei 1.400 €. Mehrbedarf und Sonderbedarf bleiben …“ Weiterlesen
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21.10.2019 Rechtsanwältin Hülya Senol„Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle decken den Regelbedarf des minderjährigen Kindes. Daneben können ein regelmäßig anfallender Mehrbedarf und ein unregelmäßiger außergewöhnlicher Sonderbedarf …“ Weiterlesen
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06.08.2019 Rechtsanwalt Cornel Ehrentraut„… . Dieser Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Er gilt z. B. nicht bei Mehr- bzw. Sonderbedarf (siehe hierzu BGH Urteil vom 27. April …“ Weiterlesen
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05.01.2024 Rechtsanwältin Franziska Lechner„… plötzlich auftretenden Sonderbedarf kann der Unterhaltspflichtige den Berechtigten daher darauf verweisen, Sparguthaben zu verwenden oder Vermögenswerte zu verkaufen ( OLG Zweibrücken FamRZ 2016, 726 …“ Weiterlesen
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18.09.2018 Rechtsanwältin Cordula Alberth„… . Dies wird nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle nur unzureichend berücksichtigt. Deshalb kann das Kind durchaus Anspruch auf Zahlung von Mehrbedarf oder Sonderbedarf gegen …“ Weiterlesen
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24.10.2023 Rechtsanwalt Dr. Daniel Koch LL.M.„Das Sozialgericht München hat die Klage einer MVZ-GmbH auf die Genehmigung der Anstellung einer Ärztin im Rahmen eines Sonderbedarfs für das Fachgebiet Neurochirurgie in Ermangelung …“ Weiterlesen
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21.04.2018 Rechtsanwältin Cordula Alberth„… . Der Besuch des pädagogischen Mittagstischs war nicht aus Gründen, die in der Person des Kindes zu suchen waren, geboten. Sollten Sie Fragen zu Mehrbedarf und Sonderbedarf haben, stehe ich Ihnen …“ Weiterlesen
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29.01.2018 Rechtsanwältin Cordula Alberth„… den Mehrbedarf. 2. Sonderbedarf Tritt der finanzielle Bedarf unregelmäßig und in außergewöhnlicher Höhe ein, spricht man von "Sonderbedarf". Dieser Sonderbedarf besteht nicht auf Dauer, ob er nur einmal anfällt …“ Weiterlesen
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13.11.2017 Rechtsanwältin Susann Döring„… oder bei einem Elternteil, bemisst sich dessen Bedarf nach der vierten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Als sogenannter Mehr- und Sonderbedarf können beispielsweise noch Studiengebühren und Kosten für die Pflege …“ Weiterlesen
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21.04.2019 Rechtsanwältin Julia Dehnhardt„… Tabelle Mehr- und Sonderbedarf für das Kind Von den beiden bereinigten Einkommen der Ehegatten wird dann 1/7 als Erwerbstätigenbonus abgezogen. Es wird die Differenz der beiden Ehegatteneinkommen …“ Weiterlesen
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03.09.2017 Rechtsanwältin Andrea Marx„… auch erhebliche Verfahrenskosten. Tipp Unsere Kindesmutter war offenbar schlecht beraten. Problemlos hätte sie gegenüber dem Kindesvater einen Sonderbedarf anmelden können. Dann hätte dieser zumindest …“ Weiterlesen
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24.07.2017 Rechtsanwalt Martin Javitz„… . nicht im Tabellenbetrag enthalten, sondern als Mehr- oder Sonderbedarf getrennt zu berücksichtigen. Hierauf sollte besonderes Augenmerk gerichtet werden.“ Weiterlesen
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15.07.2017 Rechtsanwalt Holger Barth„… und „Erstattungs-“Psychotherapeuten haben. Strittig ist der Anspruch auf Erteilung einer Zulassung wegen Sonderbedarfs Psychotherapie. Der Kläger ist psychologischer Psychotherapeut. Er erbringt seit …“ Weiterlesen
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27.05.2021 Rechtsanw.u.Fachanw. Vera Krug von Einem„… gemacht wird, bereits mit diesem zusammen tituliert, also entschieden werden. Im Gegensatz dazu und zu unterscheiden ist der sogenannte Sonderbedarf, ein unregelmäßiger außerordentlich hoher Bedarf …“ Weiterlesen
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24.10.2016 Rechtsanwältin und Notarin Heike Mertens„… . Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. So fallen Klassenfahrten bei einigen Gerichten unter den Sonderbedarf, bei anderen nicht, bei wieder anderen wird danach differenziert, ob es sich um …“ Weiterlesen
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30.11.2015 Rechtsanwälte Brandt, Weinreich & Abel„… . Nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt Sonderbedarf bei einem unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf vor; der Bedarf ist überraschend und daher nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen …“ Weiterlesen
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10.09.2015 Kanzlei Prof. Dr. van der Broeck & van der Broeck„… im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, Kindesvermögen darf hierzu nicht herangezogen werden (vgl. § 1602 Abs. 2 BGB). Bei Notwendigkeit der Anschaffung muss Sonderbedarf geltend gemacht …“ Weiterlesen
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28.01.2015 Dr. Sonntag Rechtsanwälte„… Regelunterhalt laut Tabelle deckt den Grundbedarf wie Kleidung, Wohnen, Essen und Trinken. Hinzu kommt der sogenannte Mehr- oder Sonderbedarf, z. B. der Beitrag für den Kindergarten oder eine Brille …“ Weiterlesen