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Sonntagsarbeit - was Sie wissen und beachten müssen!

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Sonntagsarbeit - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) finden sich grundsätzliche Regelungen bezüglich der Sonntagsarbeit.
  • Gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG ist es Arbeitnehmern nicht erlaubt, an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr zu arbeiten. Ausnahmen gibt es jedoch für Kraftfahrer sowie für Arbeitnehmer in der Schichtarbeit.
  • Sonntagsarbeit ist in einigen Bereichen zulässig, wie beispielsweise in Krankenhäusern, Gaststätten, Hotels, Museen, in der Landwirtschaft sowie bei der Feuerwehr. Diese branchenbezogenen Ausnahmen sind in § 10 Abs. 1 ArbZG geregelt.
  • Schwangeren bzw. stillenden Arbeitnehmerinnen ist es untersagt, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten – außer sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Entsprechende Regelungen finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG).
  • Ebenso ist es Jugendlichen gemäß § 17 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) untersagt, sonntags beschäftigt zu werden – außer sie arbeiten beispielsweise im Gaststättengewerbe, in Krankenhäusern oder in der Landwirtschaft.

Sonntagsarbeit – erlaubt oder nicht?

Laut § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist es untersagt, Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr zu beschäftigen.

Jedoch kennt das Gesetz auch Ausnahmen:

  • In Betrieben mit einer regelmäßigen Tag- und Nachtschicht besteht die Möglichkeit, den Beginn und das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- bzw. zurückzuverlegen (§ 9 Abs. 2 ArbZG).
  • Für Kraftfahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden (§ 9 Abs. 3 ArbZG).

In welchen Branchen ist Sonntagsarbeit zulässig?

Gemäß § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Sonntagsarbeit in einigen Branchen bzw. Tätigkeitsfeldern zulässig. Dazu gehört unter anderem:

  • Not- und Rettungsdienste
  • Feuerwehr
  • Arbeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie zum Beispiel Polizeibehörden
  • Krankenhäuser und weitere Pflegeeinrichtungen
  • Gaststätten, Hotels und weitere Einrichtungen zur Bewirtung
  • Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen
  • Vergnügungseinrichtungen, wie beispielsweise Kinos und Theater
  • Kirchen, Verbände, Vereine, Parteien
  • Museen und wissenschaftliche Bibliotheken
  • Nachrichtenagenturen, Presse und Rundfunk
  • Fremdenverkehr und Tourismus
  • Messen, Ausstellungen und Märkte
  • Energie- und Wasserversorgungsbetriebe
  • Abfall- bzw. Abwasserentsorgungsbetriebe
  • Landwirtschaft
  • Tierhaltung und Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Tieren
  • Bewachung, Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen
  • Verkehrsbetriebe und Transport verderblicher Produkte
  • Arbeiten, die den Verderb von Rohstoffen und Naturerzeugnissen verhindern

Wie ist der Ausgleich für Sonntagsarbeit geregelt?

Grundsätzlich gelten bezüglich der allgemeinen Arbeitszeiten die gleichen Regelungen wie für Werktage. Das heißt, die tägliche Arbeitszeit beläuft sich auf maximal acht Stunden. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer, die sonntags arbeiten, laut § 11 Abs. 3 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss vonseiten des Arbeitgebers innerhalb von 14 Tagen gewährt werden.

Des Weiteren müssen laut § 11 Abs. 1 ArbZG mindestens 15 Sonntage jährlich beschäftigungsfrei sein.

Welche Sonderregelungen gibt es für schwangere Beschäftigte und Jugendliche?

Eine schwangere bzw. stillende Arbeitnehmerin darf gemäß § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten – außer sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Außerdem muss eine Gefährdung für die Frau und ihr ungeborenes Kind am Arbeitsplatz ausgeschlossen sein.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass schwangere Arbeitnehmerinnen an Sonn- und Feiertagen nicht allein, sondern nur mit anderen Mitarbeitern zusammen arbeiten dürfen. Das ist in § 6 Abs. 1 S. 4 MuSchG geregelt.

Regelungen für Jugendliche

Für Jugendliche gilt die Fünftagewoche. Das heißt, an Sonn- und Feiertagen ist es ihnen laut § 17 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) nicht gestattet, beschäftigt zu werden. Es existieren jedoch Ausnahmen, die in § 17 Abs. 2 JArbSchG definiert sind. Dazu gehören folgende Branchen:

  • Gaststättengewerbe
  • Krankenhäuser sowie ärztlicher Notdienst
  • Alten-, Pflege- und Kinderheime
  • Landwirtschaft
  • Tierhaltung
  • Schaustellergewerbe
  • Funk und Fernsehen
  • Musikaufführungen und Theatervorstellungen
  • Sport

Zudem ist geregelt, dass jeder zweite Sonntag im Monat für Jugendliche beschäftigungsfrei sein muss. Arbeiten Jugendliche sonntags, müssen sie an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche freigestellt werden.

Foto(s): ©Pexels/Klaus Nielsen

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