Sozialhilfe trotz Lebensversicherung dank Verwertungsausschluss

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Normalerweise darf beim Bezug von Sozialhilfe (z. B. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt) kein Vermögen über einem Wert von 5.000 € vorhanden sein. Hat der Betreffende etwa eine Lebensversicherung für das Alter, die diesen Wert übersteigt, muss Sozialhilfe versagt werden. Die Lebensversicherung müsste erst aufgekündigt werden und die Auszahlungssumme zunächst zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden.

Gesetzlich von der Verwertung ausgenommen ist nur Altersvorsorgevermögen, welches staatlich gefördert wurde (Riester-Rente). Eine Lebensversicherung gehört nicht dazu. 

Von der Ausnahme abgesehen, dass mit der Kündigung ein beträchtlicher Wertverlust verbunden ist, wobei aber kein fester Wert existiert, gibt es nur eine Möglichkeit die Lebensversicherung vor Verwertung zu schützen. Man kann mit dem Versicherungsunternehmen einen Verwertungsausschluss (§ 168 Abs. 3 VVG) vereinbaren der bewirkt, dass das gesparte Geld erst mit dem Renteneintrittsalter ausgezahlt wird. Wichtig ist hierbei, dass jegliche Verwertung (vorzeitige Kündigung, Beleihung, Pfändung und Abtretung) ausgeschlossen wird. 

In einem jüngst von mir vor dem Sozialgericht Berlin erstrittenen Urteil (S 212 SO 32/16 & S 212 SO 1450/15) hat das Gericht das Sozialamt verurteilt, meiner Mandantin wegen der Unverwertbarkeit aufgrund eines Verwertungsausschlusses Sozialhilfe zu gewähren. 

Gerne vertrete ich auch Sie bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit Sozialbehörden. 


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