Sozialhilferecht: Übernahme von Bestattungskosten

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Bestattungskosten sind grundsätzlich nicht nach pauschal ermittelten Vergütungssätzen zu übernehmen, sondern es hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen (BSG, Entscheidung v. 25.8.2011, B 8 SO 20/10 R).

Das Bundessozialgericht hat am 25.08.2011 entschieden, dass erforderliche Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger nicht nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze zu übernehmen sind. Vielmehr sind die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie des Gesamtpakets zu ermitteln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der zuständige Sozialhilfeträger die Rechnung des Bestattungsunternehmens, den die Klägerin eingereicht hatte, um über 950 € gekürzt, da die über den Vergütungssätzen des Beklagten liegenden Kosten nicht erforderlich im Sinne von § 74 SGB XII seien.

Das BSG hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmens und die Höhe der dafür im Einzelnen angesetzten Kosten sowie eine Gesamtbetrachtung der Summe auf den örtlichen Verhältnissen entsprechende Angemessenheit zu überprüfen ist. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass erstattungspflichtige Privatpersonen in der Regel vertragsmäßig ungünstigeren Konditionen unterliegen als die Sozialhilfeträger und dem Bestattungspflichtigen, der sich ohnedies in einer besonderen Belastungssituation befindet, bis zur Beerdigung regelmäßig nicht die Zeit bleiben dürfte, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen. Hilfebedürftige sind daher in besonderer Weise auf Beratung durch die Sozialhilfeträger angewiesen. Fehlinformationen des Sozialhilfeträgers oder die Weigerung, sich zur Höhe der angemessenen Kosten zu äußern, kann deshalb im Einzelfall dazu führen, dass auch objektiv unangemessene Kosten subjektiv erforderlich sind, wenn die tatsächlichen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis zu den angemessenen Kosten stehen, dass dies dem Bestattungspflichtigen ohne weiteres hätte auffallen müssen. (Quelle: Medieninformation des BSG Nr. 24/11 v. 25.8.11)

Rechtsanwältin Bianca Geiß


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