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Sozialrecht – Erfolgsaussichten eines Eilverfahrens bei Scheinselbständigkeit („Taximodell“)

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Wird in einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Scheinselbständigkeit von freien Mitarbeitern abgenommen, kommt es nicht selten zu hohen Nachforderungen von Sozialbeiträgen. Es muss beachtet werden, dass ein Widerspruch gegen den Nachforderungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat. Es muss daher die Forderung trotz Widerspruchs zunächst gezahlt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn entweder die Deutsche Rentenversicherung selbst oder ein Sozialgericht im Wege eines Eilverfahrens eine andere Entscheidung getroffen haben. Die Deutsche Rentenversicherung setzt nur sehr selten den Vollzug des Bescheides aus. Daher bleibt regelmäßig allein der Weg zum Sozialgericht.

Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat mit Beschluss vom 05.02.2018, Az. S 34 BA 1/18 ER zu der Frage der Voraussetzungen eines erfolgreichen Eilverfahrens Stellung bezogen:

„(…) Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung der Antragsgegnerin. So erscheint der Erfolg des Rechtsbehelfs nicht überwiegend wahrscheinlicher als der Misserfolg (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Der Beschluss des SG fasst die Voraussetzungen klar zusammen. Im Eilverfahren werden grundsätzlich keine Beweise erhoben. Es wird allein anhand des Vortrages der Parteien und der Aktenlage der Fall vorläufig bewertet. Dabei gehen Zweifel zu Lasten des Antragstellers. Erst wenn ein Obsiegen im Widerspruchsverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, ergeben sich Erfolgsaussichten.

Im vorliegenden Fall hatten Fahrer Taxis „angemietet“, um damit Einnahmen zu erzielen. Sie wurden jedoch von der Zentrale durchgehend mit Aufträgen versorgt und hatten bei fehlenden Aufträgen keine „Miete“ zu zahlen. Die Fahrer stellten somit lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung, waren in den Betriebsablauf der Taxizentrale eingegliedert und unterlagen – ebenso wie die festangestellten Mitarbeiter – dem Weisungsrecht der Zentrale.

Bei dieser Ausgangslage hatte das SG keine wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Forderungen der Deutschen Rentenversicherung von ca. 230.000 € ab dem Jahr 2013. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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