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Sozialrecht – Feststellung der vollen Erwerbsminderung bei Aufnahme in eine Werkstatt für Behinderte

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Bei Personen mit starker Behinderung stellt sich aktuell nicht selten die Frage, in welche Zuständigkeit der Leistungsantrag fällt. Es kommen das Jobcenter, das Sozialamt und die Rentenversicherung in Betracht. Regelmäßig ergibt sich eine Verweisung der Behörden von einer Stelle zur anderen. Dabei hat die jeweilige Zuständigkeit massive Auswirkungen im Hinblick auf die Leistungsvoraussetzungen und auf die Art und den Umfang der Leistungen als solches.

Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat mit Urteil vom 16.02.2018 – Az. S 8 SO 143/17 – entscheiden:

„(…) Dabei ist auch bei dem hier im Raum stehenden § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII in seiner ersten Alternative, also bezüglich Personen im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM, nicht nur ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger entbehrlich, sondern ebenso wie bei den anderen Fallgruppen des § 45 Satz 3 SGB XII von einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer auszugehen. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht:

Das SG hat sich mit der etwas unverständlichen Norm des §45 Abs. 3 SGB XII intensiv auseinandergesetzt. Dabei geht es um die Frage, wie und in welcher Weise eine volle Erwerbsminderung festzustellen ist. Grundsätzlich stellt die Deutsche Rentenversicherung auf Ersuchen des Sozialamtes das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung fest. In einigen Fällen unterstellt der Gesetzgeber in §45 SGB XII eine volle Erwerbsminderung und macht eine Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung entbehrlich. Dazu gehört nach Ansicht des Gerichts eindeutig auch der Fall, wenn eine Person in die Werkstatt für Behinderte zur Feststellung der Leistungsfähigkeit aufgenommen wird.

Das Urteil des SG hat dabei auch Auswirkungen auf den Unterhalt. Mit der Feststellung der vollen Erwerbsminderung entfällt nach der Rechtsprechung der Familiengerichte die Unterhaltsverpflichtung des getrennt lebenden Elternteils.

Es wird Unterstützung von Anwälten für Sozialrecht angeraten.

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