Sparkasse haftet für gestohlene EC-Karte - Urteil des Amtsgerichts Schöneberg

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Das Amtsgericht Schöneberg hatte im November 2015 über Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Diebstahl einer EC-Karte und das anschließende Verfügen am Geldautomaten durch unbekannte Täter zu entscheiden. In dem konkreten Fall (Aktenzeichen 4 C 197/14) wurde die kontoführende Bank dazu verurteilt, den durch fremde Straftäter am Geldautomaten abgehobenen Geldbetrag dem Konto des Bankkunden wieder gutzuschreiben.

Was ist passiert?

Die Klägerin und eine Berliner Sparkasse stritten sich über Erstattungsansprüche wegen einer behaupteten nichtautorisierten Verfügung durch unbekannte Straftäter an Geldausgabeautomaten. Die beklagte Sparkasse händigte der Bankkundin eine „Sparkassencard“ aus. Unbekannte Straftäter brachen das verschlossene Kraftfahrzeug der Bankkundin auf und entwendeten dort auch die EC-Karte. Bereits wenige Minuten, nachdem die unbekannt gebliebenen Täter an zwei Geldausgabeautomaten Verfügungen vornahmen, ließ die Bankkundin die Karte sperren, nachdem sie den Diebstahl ihrer Zahlungskarte entdeckte.

Die Bank teilte der Bankkundin daraufhin mit, dass sie keine Erstattung vornehmen wolle, weil nach den technischen Gegebenheiten Verfügungen an Geldausgabeautomaten angeblich nur unter Verwendung der PIN möglich seien. Diese müsse in diesem besonderen Fall auf der Karte und in dessen räumlicher Nähe notiert gewesen sein, da anderenfalls keine Geldausgabeautomatenverfügung möglich gewesen wäre.

Warum war der Fall so besonders?

Das Amtsgericht Schöneberg hatte im laufenden Rechtsstreit einen Beweisbeschluss erlassen. Es sollte ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob unter Prüfung der technischen Protokolle des Geldausgabenvorganges überhaupt die Originalkarte durch die Täter eingesetzt worden sei oder vielleicht eine Zweitkarte. Die Bank hatte jedoch den dazu erforderlichen Gerichtskostenvorschuss zur Einholung des Sachverständigengutachtens nicht einbezahlt, so dass die beklagte Bank beweisfällig geblieben war. Nach Laut dem Amtsgericht Schöneberg obliegt die Beweislast für den bestrittenen Einsatz der Originalkarte jedoch der Bank.

Wie urteilte das Amtsgericht Schöneberg?

Das Amtsgericht Schöneberg gab der Bankkundin Rechts und sprach ihr einen Anspruch auf Gutschrift des von den Tätern abverfügten Geldbetrages nebst Zinsen gegenüber der kontoführenden Bank zu.

Eine sogenannte Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises, wonach die Bankkundin die zur EC-Karte gehörende PIN auf der Karte notiert habe oder wenigstens in deren räumlichen Nähe zurückgelassen hätte, schied nach Ansicht des Amtsgerichts Schöneberg aus. Dies hätte den Einsatz der Originalkarte durch die Straftäter vorausgesetzt. Dazu ist die Bank jedoch aus den oben genannten Gründen beweisfällig geblieben. Die Bankkundin dagegen durfte mit Nichtwissen bestreiten, wie die Tathandlung im Einzelnen abgelaufen sei, da sie bei dieser Tathandlung nicht anwesend war.

Auch dass die Bankkundin ihre EC-Karte in ihrem verschlossenen Kraftfahrzeug aufbewahrt hatte, rechtfertige noch nicht per se einen entgegenstehenden Schadensersatzanspruch der Bank. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass diese Art des Aufbewahrens, die durchaus grob fahrlässig sei, auch kausal für den entstandenen Schaden geworden ist. Dies wäre nur zu bejahen gewesen, wenn tatsächlich von den Tätern diese gestohlene Originalkarte eingesetzt worden wäre, wofür die Bank aber gerade beweisfällig geblieben ist.


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