Spaßbieten auf dem eBay-Marktplatz kann teuer werden!

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Eine vom Verkäufer auf einer eBay-Angebotsseite angedrohte "saftige" Vertragsstrafe (30 Prozent des Verkaufspreises!) für solche Käufer, die einen auf dem Online-Marktplatz eBay geschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllen wollen/können (so genannte "Spaßbieter"), ist rechtens, entschied das Amtsgericht Bremen.

Der Verkäufer hatte sein Auto bei eBay angeboten und im Angebotstext geschrieben, dass er von einem so genannten Spaßbieter 30 Prozent des Verkaufspreises als Vertragsstrafe einfordern werde. (Spaßbieter sind bei eBay solche Bieter, die ihr Gebot nicht ernst meinen oder ihre Kaufentscheidung nach erfolgtem Zuschlag bereuen und vom rechtskräftig geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten.)

Diese Vertragsstrafe, so war das auf der Angebotsseite des Verkäufers ausdrücklich festgeschrieben worden, sollte dann fällig werden, wenn ein Höchstbietender die ersteigerte Ware (aus welchen Gründen auch immer) nicht abnimmt und damit vom Kaufvertrag zurücktritt.

Der Käufer hatte seine Weigerung zu zahlen damit begründet, dass nicht er selbst sondern sein Bruder das Gebot abgegeben habe. Dieser Bruder habe sich missbräuchlich seines eBay-Mitgliednamens und seines Passworts bedient.

Dieser (echte, möglicherweise aber auch nur vorgeschobene) Grund fand bei den Richtern des Amtsgerichts Bremen kein Gehör. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, dass das Höchstgebot vom Computer des Beklagten aus abgegeben wurde.

Der Kläger habe insofern fahrlässig gehandelt, als er den missbräuchlichen Gebrauch seines eBay-Mitgliednamens durch seinen Bruder nicht durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen (Passwortschutz etc.) von vornherein verhindert habe. Er hafte insbesondere darum, weil er das Verhalten des unter seinem Namen handelnden Bruders entweder kannte oder dies hätte erkennen und verhindern können.

Allgemein gelte: Wer seinen PC nicht ausreichend vor Missbrauch schütze und insbesondere das eBay-Passwort dort bedenkenlos abspeichere, handle fahrlässig.

Das Gericht sprach dem Verkäufer 1.955 EUR (30 Prozent des Höchstgebots) als Vertragsstrafe zu.

Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihre Mitgliederdaten ausreichend gesichert sind. Dies gilt insbesondere für Daten die Sie in mobilen Speichersticks abgelegt haben. Die Gefahr eines Verlustes ist zu hoch.

Bei rechtlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Christian Fuhrmann

Rechtsanwalt

(Amtsgericht Bremen, Az.: 16 C 168/05, Urteil vom 20.10.2005)


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