Spendenabzug bei Spenden an Verbrauchsstiftungen

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Wie funktioniert der sogenannte Spendenabzug im Allgemeinen?

Beim Spendenabzug geht es um die Steuerminderung für Spender, die der Gesetzgeber geschaffen hat, um Anreize für Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften zu setzen. Hinsichtlich der Einkommensteuer ist für Spenden von natürlichen Personen und von Personengesellschaften der Spendenabzug in § 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Danach sind Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen als Sonderausgaben abzugsfähig.

Spendenempfänger sind Körperschaften, also in erster Linie Vereine, Stiftungen und GmbHs, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Alle Zuwendungen, dies sind Mitgliedsbeiträge und Spenden, an steuerbegünstigte Körperschaften, gleichgültig welchen gemeinnützigen Zweck diese verfolgen, sind als Sonderausgaben abzugsfähig, sofern eine Zuwendungsbescheinigung im Original vorgelegt werden kann, die bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten muss und von der Empfängerkörperschaft ausgestellt wird. Für Zuwendungen bis zu 200 Euro gilt ein vereinfachter Nachweis. Mitgliedsbeiträge an bestimmte Körperschaften, wie Sport- oder Gesangs- sowie Freizeitvereine, können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Der Abzug als Sonderausgaben bedeutet, dass Zuwendungen nur der Höhe nach begrenzt jährlich abgezogen werden können, allerdings ist ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag möglich. Sämtliche Zuwendungen eines Jahres können regelmäßig nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der jährlichen Einkünfte bzw. bis zu einer Höhe von 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abgezogen werden (§ 10 b Abs. 1 EStG).

Welche Besonderheiten gelten für Spenden an Stiftungen?

Erstmals im Jahr 2000 wurden besondere Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an Stiftungen eingeführt. Danach können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung (Vermögensstock) auf Antrag des Steuerpflichtigen über einen Zehnjahreszeitraum verteilt bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro und bei Ehegatten sogar bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Mio. Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, und dies zusätzlich zu den oben genannten Höchstbeträgen (§ 10 b Abs. 1 a EStG).

Zur praktischen Anwendung des Spendenabzugs bei Zuwendungen an Stiftungen hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zuletzt in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden vom 15. September 2014 (Az. IV C 4-S 2223/07/0006:005, 2014/0761691) Stellung genommen. Danach wird das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) definiert als Vermögenswerte, die anlässlich der Errichtung der Stiftung zugewendet werden und die nicht zum Verbrauch bestimmt sind sowie Zuwendungen nach Errichtung der Stiftung mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Zuwendung der Vermögensausstattung zugutekommen soll (Zustiftungen). Entscheidend ist hierbei die Zweckbestimmung zur dauerhaften Ausstattung bzw. Erhöhung des Stiftungsvermögens.

Gelten die besonderen Abzugsmöglichkeiten auch für Verbrauchsstiftungen?

Nach den Stiftungsgesetzen der Länder muss das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert erhalten bleiben. Dies ist deshalb notwendig, weil die Stiftungszwecke aus den Erträgen dieses Vermögens verwirklicht werden müssen, es sei denn, der Stifter hätte eigens eine sogenannte Verbrauchsstiftung geschaffen. Diese Gestaltung bietet sich an, wenn der Stifter sich über einen begrenzten Zeitraum engagieren will und sein Vermögen nicht bis in Ewigkeit einem bestimmten Zweck zuführen möchte.

Obwohl früher bereits anerkannt, hat die Verbrauchsstiftung erst kürzlich ihre ausdrückliche Erwähnung in den Regelungen des BGB zur Stiftung gefunden. Diese Gestaltung ist nunmehr in § 80 Abs. 2 BGB beschrieben als Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll. Die Erfüllung des Stiftungszwecks muss hierbei für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren gesichert sein, was bedeutet, dass das Stiftungsvermögen erst im zehnten Jahr vollständig aufgebraucht sein darf.

Gemäß dem oben genannten Schreiben des BMF vom 15. September 2015 ist bei Spenden an Verbrauchsstiftungen lediglich der allgemeine, für alle steuerbegünstigten Körperschaften geltende Spendenabzug möglich. Da es bei Verbrauchsstiftungen gerade an einem „zu erhaltenden Vermögen“ nach § 10 b Abs. 1 a EStG fehlt und vielmehr das Vermögen zum Verbrauch innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums bestimmt ist, kommen die weitergehenden Abzugsmöglichkeiten für Stiftungen nicht zur Anwendung. Es bleibt bei einem möglichen Abzug in Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der jährlichen Einkünfte bzw. bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (§ 10 b Abs. 1 EStG). Gliedert sich das Vermögen einer Stiftung in einen Teil, der zu erhalten ist und einen Teil, der verbraucht werden kann, so werden Spenden jeweils entsprechend der Bestimmung des Spenders behandelt, für welchen Teil des Vermögens seine Zuwendung erfolgen soll.

Im Ergebnis folgt der Spendenabzug bei auf unbestimmte Dauer angelegten Stiftungen anderen Regeln als bei Verbrauchsstiftungen. Welche Art der Stiftung im Einzelfall vorliegt, ist anhand der jeweiligen Zweckbestimmung zu ermitteln.

Nikolai Nikolov
Rechtsanwalt


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