Sperrfrist beim Arbeitslosengeld – und nun?

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Sofern Arbeitnehmer:innen ihren Arbeitsplatz verlieren und nicht direkt im Anschluss eine neue Stelle finden, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Dies gilt jedoch nur, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit melden und in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dennoch kann die Arbeitsagentur eine sogenannte Sperrfrist verhängen. Doch was ist unter der Sperrfrist zu verstehen?

Die Sperrfrist 

Die Sperrfrist ist im deutschen Sozialrecht in § 159 SGB III verankert und beschreibt den Zeitraum, in dem Sie nach Verlust Ihres Arbeitsplatzes keinen Anspruch auf ALG I haben.

Die Ablehnung erfolgt in diesem Zusammenhang aufgrund „versicherungswidrigen Verhaltens“. Sinn und Zweck der Sperrzeit ist, die Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit zu schützen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 12.12.2017 – L 7 AL 36/14).

Je nach Schwere des Verstoßes können die Sperrzeiten von einer bis zu 12 Wochen andauern, in denen Sie keine Leistungen erhalten. In besonders schweren Fällen können die Sperrfristen sogar nacheinander angereiht werden. Sie beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, welches zur Sperrfrist geführt hat. (z.B. selbstverschuldete Kündigung oder ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle).

Davon abzugrenzen ist die sogenannte Ruhezeit. Diese führt lediglich zur Verschiebung des Auszahlungszeitraumes. Die Sperrzeit wiederum verkürzt die Bezugsdauer des ALG insgesamt. Sollten Sie bei einem grundsätzlichen Anspruch auf ALG I von 12 Monaten, eine Sperrfrist von 12 Wochen erhalten, verkürzt sich Ihre Anspruchsdauer auf neun Monate.

Im Übrigen sind Sie während der Sperrfrist krankenversichert, jedoch nicht rentenversichert.

Wie lässt sich eine Sperrfrist verhindern? 

Eine Sperrfrist lässt sich verhindern, sofern ein wichtiger Grund für das versicherungswidrige Verhalten nachgewiesen werden kann. Dabei können sowohl private, als auch berufliche Faktoren berücksichtigt werden. Es kommt auf eine Einzelfallbetrachtung an.

Im Falle einer Eigenkündigung können insoweit beispielsweise, nachgewiesenes Mobbing am Arbeitsplatz, sexuelle Belästigung oder das Ausbleiben bzw. die Verzögerung der Lohnzahlungen einen wichtigen Grund darstellen. Ebenso die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen oder die Arbeit verstößt gegen ein Gesetz oder die guten Sitten.

Auch für den Fall, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen möchten, kann das Risiko des Erhalts einer Sperrfrist minimiert werden. Lassen Sie sich hier unbedingt vor Abschluss eines solchen Vertrages anwaltlich beraten, um keine finanziellen Einbußen zu erleiden.

Sollte eine Verhinderung der Sperrfrist nicht möglich sein, so kann diese auch verkürzt werden. Im Falle der Arbeitsaufgabe kann die Sperrfrist auf drei bzw. sechs Wochen verkürzt werden, sofern das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs bzw. zwölf Wochen ohne Eigenkündigung oder Selbstverschulden geendet hätte. Ebenfalls kann die Sperrfrist auf sechs Wochen verkürzt werden, sofern diese für Sie eine besondere Härte darstellen würde.

Widerspruch gegen die Sperrfrist 

Sollten Sie durch Bescheid eine Sperrfrist auferlegt bekommen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe hiergegen Widerspruch eingelegt werden. Gegen einen negativen Widerspruchsbescheid kann wiederum binnen eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden.

ALG II zur Überbrückung? 

In Einzelfällen besteht während der Sperrfrist des ALG I ein Anspruch auf ALG II (Hartz IV) zur Finanzierung des Lebensunterhalts und der Grundsicherung. Dabei wird Ihr gegenwärtiges Vermögen berücksichtigt. Bei Ehepaaren wird zudem das Einkommen und Vermögen des Partners mit einberechnet. Ebenso kann aufgrund der Sperrfrist beim ALG I mit einer Sanktion in Höhe von 30% der Regelleistungssätze des ALG II gerechnet werden.

Wenn Sie einen entsprechenden Bescheid erhalten oder Fragen insgesamt zum Arbeitslosengeld oder der Sperrfrist haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und gegebenenfalls vor Gericht vertreten lassen.

Foto(s): @Dita Vollmond, https://vollmond-konzertfotografie.de/

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