Sperrzeit bei der Aufhebungsvereinbarung und drohende Arbeitgeberkündigung

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Der Aufhebungsvertrag ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein beliebtes Instrument, um ein Arbeitsverhältnis ohne Prozessrisiko einvernehmlich zu beenden. Allerdings kann eine Aufhebungsvereinbarung auch eine Sperrzeit zur Folge haben:

Versicherungswidriges Verhalten führt zu Sperrzeit

In § 159 SGB III ist geregelt, dass für die Dauer von 12 Wochen kein Anspruch auf Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld besteht, wenn der Arbeitnehmer sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten hat. Ein solches versicherungswidriges Verhalten wird von der Bundesagentur angenommen, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich arbeitslos geworden ist. Daher ist grundsätzlich auch der Aufhebungsvertrag als versicherungswidriges Verhalten einzuordnen.

Ausnahme: wichtiger Grund

Allerdings bleibt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sozialversicherungsrechtlich ohne nachteilige Folgen für den Arbeitnehmer, wenn für den Abschluss aus Sicht des Arbeitnehmers ein wichtiger Grund vorlag. Davon ist auszugehen, wenn Umstände vorliegen, unter denen dem Arbeitnehmer nach verständiger Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, weil sonst seine Interessen in unbilliger Weise geschädigt werden.

Der Arbeitnehmer braucht den wichtigen Grund zwar weder zu kennen noch anzugeben, und das Amt überprüft auch selbständig den Sachverhalt, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag. Es empfiehlt sich dennoch, einen tatsächlich vorliegenden Grund auch klarstellend in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen, um das Amt bei der Prüfung darauf hinzuweisen – was es nicht kennt, kann es nicht berücksichtigen.

Drohende Kündigung kann wichtiger Grund sein

Ein häufiger Anlass für einen Aufhebungsvertrag ist die drohende Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung an, kann das ein wichtiger Grund sein, der eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließt.

Ein Arbeitnehmer kann sich insbesondere dann auf einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt droht, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. 7. 2006).

Dieser wichtige Grund muss tatsächlich objektiv vorgelegen haben, was die Arbeitsagentur auch überprüfen kann. Die angedrohte Kündigung müsste also rechtmäßig ausgesprochen werden können, und ein Kündigungsschutzprozess dagegen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sein.

Das bedeutet aber auch: bei der Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung ist immer von einer sperrzeitauslösenden Beteiligung des Arbeitnehmers auszugehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn besonderer Kündigungsschutz (§ 9 MuSchG, § 18 BEEG, § 85 SGB IX, § 15 KSchG) vorliegt, der Arbeitnehmer ordentlich unkündbar ist oder die maßgebende Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

Vorsicht bei der Abfindungshöhe

Zwar freut sich jeder Arbeitnehmer über eine hohe Abfindung. Eine zu hohe Abfindung kann jedoch sozialrechtlich problematisch sein und zu einer Sperrzeit führen:

Die Arbeitsagentur verzichtet in der Regel nämlich nur dann auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung (offensichtliche Rechtswidrigkeitsgründe ausgenommen, siehe oben), wenn bei der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung die in § 1a Absatz 2 KSchG vorgesehene Abfindungshöhe von 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr nicht überschritten wird. Wird im Aufhebungsvertrag eine höhere Abfindung vereinbart, muss der Arbeitnehmer gegebenenfalls beweisen, dass ein Kündigungsschutzprozess gegen die angedrohte Kündigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Eine Mindestabfindung (wie es die Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit bis 24.1.2017 noch vorsah) muss zur Vermeidung einer Sperrzeit nicht mehr gezahlt werden.

Im Zweifel sollte daher rechtzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden, um eine Sperrzeit zu vermeiden.


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