Spezielle Hörgeräteversorgung - relevanter Zeitpunkt

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Sie brauchen ein spezielles Hörgerät für Ihre Arbeit?

Die zuzahlungsfreien Geräte reichen für Ihre Erwerbstätigkeit nicht aus?

Unter den richtigen Umständen haben Sie Anspruch auf eine Versorgung mit  einem den Festbetrag übersteigenden Hörgerät.

Insbesondere wenn bei Ihnen bereits eine Minderung Ihrer Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.

Sie benötigen zunächst eine ärztliche Verordnung der Hörgeräte und sollten dann einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen.

Für Ihren Anspruch kommt es vor allem auf die spezifischen Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes an. Besonders hohe Anforderungen an das Hörverständnis können z.B. im Rahmen von Kundenbetreuung  mit regelmäßigen Telefonkonferenzen vorliegen. Insbesondere wenn es notwendig ist, Gespräche mit mehreren Personen gleichzeitig zu führen. Es empfiehlt sich eine Beschreibung Ihrer Tätigkeit vom Arbeitgeber vorzulegen.

Wichtig ist hier der Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Dieser ist laut aktueller Entscheidung des LSG Baden-Württemberg entweder der Moment der letzten behördlichen Entscheidung oder der Moment, in dem Sie sich das Hörgerät selbst gekauft haben.

Falls es Ihnen jedoch nicht um die Kostenerstattung geht, z.B. weil Sie nicht in der Lage sind, die Kosten zunächst selbst zu tragen und daher die Versorgung in Form von Sachleistung wünschen, kommt es auf den Zeitpunkt der mündlichen Gerichtsverhandlung an.  Auf diesen Umstand müssen Sie unbedingt achten, denn ein Gerichtsverfahren kann sich über einen langen Zeitraum hinziehen, bevor es zu einem Termin kommt. Sollten Sie also am Ende Ihres Arbeitslebens stehen oder könnten andere Veränderungen eintreten, empfiehlt es sich zu versuchen, die Kosten dennoch zunächst selbst zu tragen, um Ihren Anspruch nicht zu gefährden. Eine Überlassung der Hörgeräte reicht nicht aus.

Abschließend möchte ich Sie noch daran erinnern, dass Sie sich immer erst nach Ablehnung Ihres Antrags das Hilfsmittel selbst beschaffen dürfen. Andernfalls entfällt Ihr Anspruch.

Hier können Sie die Entscheidung nachlesen: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Februar 2021 – L 11 KR 2192/19 –, juris.


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