Spielhallengenehmigung und Verfassungsrecht

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Das Thema Spielhallen beschäftigt immer wieder die Verwaltung und Gerichte. Der Standort ist immer wieder strittig, hier versuchen immer wieder Gemeinden bestimmte Teilbereiche von solchen Spielstätten freizuhalten. Teilweise werden die Fragen sogar von der Verfassungsgerichtsbarkeit geklärt.

Mit seinem Beschluss vom 16.03.2022 (1 VB 156/21) hat der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass eine Spielhalle vorerst weiterbetrieben werden darf. Dies muss die Große Kreisstadt Mosbach bis zur Entscheidung über das Verfassungsbeschwerdeverfahren dulden.

Im zugrundeliegenden Fall ging die Beschwerdeführerin mit einer Verfassungsbeschwerde gegen zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor. Hier verlangte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof.

Die Spielhallen der Beschwerdeführerin befinden sich in der Umgebung eines Gymnasiums sowie einer weiteren Spielhalle einer anderen Betreiberin. Die Spielhallen waren bis zum 30.06.2021 befristet genehmigt worden.

Für die Zeit ab dem 01.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Kreisstadt Erlaubnisse gemäß § 41 LGlüG bzw. § 51 V LGlüG. Beide Anträge wurden abgelehnt; eine erneute Freistellung vom Abstandsgebot nach § 42 I LGlüG könne nicht genehmigt werden, denn die bis Juni 2021 geltende Erlaubnis sei bereits das zeitliche Höchstmaß für Härtefallbefreiungen gewesen. Auch komme § 51 V 1 LGlüG hier nicht zur Anwendung.

Eine Auswahlentscheidung zwischen ihrer Spielhalle und der konkurrierenden sei dem Glücksspielvertrag 2021 geschuldet. Durch diesen müsse bei mehreren Anträgen eine Auswahl getroffen werden. Die Stadt habe sich für die anliegende Spielhalle entschieden.

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Ablehnung sowie gegen die Erlaubnis für die konkurrierende Spielhalle. Allerdings wurde über ihren Widerspruch noch nicht bestandskräftig entschieden.

Ihr Begehren auf Erlaubniserteilung blieb erfolglos.

§ 41 I S.1 LGlüG i.V.m. § 42 III LGlüG stehen einer Erteilung entgegen, da die Spielhalle den erforderlichen Mindestabstand zum Gymnasium nicht einhalte. Auch § 51 V S.5 LGlüG könne nicht aushelfen, da für die Spielhalle keine Erlaubnis mehr vorliege, sodass keine anknüpfende Erlaubnis erteilt werden könne. Denn der Bestands- und Vertrauensschutz aus § 51 V S.5 LGlüG sei „mit dem Eintritt erlaubnisfreier Zeiten“ entfallen.

Ebenso gebe es keine aktive Duldung für den Zeitraum ab Juli 2021 für die Spielhalle. Ohne diese sei keine „nahtlose Fortschreibung der innegehabten Erlaubnis denklogisch möglich.“ Die Beschwerdeführerin habe den hierfür notwendigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jedoch zu spät gestellt. Somit könne die Erlaubnis nicht fortgeschrieben werden, denn die Halle musste in der Zwischenzeit geschlossen werden. Eine neue Erlaubniserteilung  wäre notwendig. Eine solche sei allerdings nicht vorhanden, sodass § 42 III LGlüG greife und die Spielhalle dadurch nicht mehr erlaubnisfähig sei.

Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war erfolgreich.

Der VerfGH hat beschlossen, dass die Spielhalle weiterbetrieben werden dürfe bis über das  Verfassungsbeschwerdeverfahren entschieden wurde. Dazu sei der VerfGH aus § 25 I VerfGHG ermächtigt, um unter anderem schwere Nachteile abzuwenden.

Hier sei ein solcher Nachteil gegeben. Denn ohne eine einstweilige Anordnung müsse die Beschwerdeführerin den Betrieb ihrer Spielhalle weiterhin einstellen, was wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen würde. Diese könnten nicht mehr vollumfänglich beseitigt werden, sollte ihre  Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein. Da die Spielhalle ihre einzige Einnahmequelle sei, könne die Beschwerdeführerin die momentan monatlich anfallenden Kosten nicht mehr aus ihrem Eigenvermögen decken und könnte dadurch in ihrer Existenz gefährdet sein.

Die entgegenstehenden Folgen der einstweiligen Anordnung für die Stadt nehmen kein solches Ausmaß an. Die Auswahlentscheidung der Stadt sei noch nicht bestandskräftig und die Erlaubniserteilung für die konkurrierende Spielhalle sei angefochten worden. Auch seien Ziele wie die Eindämmung von Spielsucht nicht gleich zu gewichten, da durch einen temporären Weiterbetrieb der bereits seit 2008 bestehenden Spielhalle keine schwerwiegende Gefährdung des Allgemeinwohls entstehe.

Foto(s): Janus Galka


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