Stalking

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Was ist Stalking?
Stalking ist eine Form des Psychoterrors, die das Opfer im Alltag, außerhalb des Arbeitsbereichs, heimsucht. Täter sind oftmals verschmähte, enttäuschte und besessene Liebhaber, die es nicht verwinden können, dass ihre behauptete Zuneigung nicht erwidert wird. Zu den Tätern können auch Personen gehören, die aus Rache agieren und somit oftmals dem Bekanntschaftskreis oder der Nachbarschaft des Opfers angehören. Das Wort “Stalking” kommt vom englischen “ to stalk”, sich anpirschen, verfolgen. Gemeint ist jedoch hierzulande meist das Ausüben von Psychoterror durch  jedwede Verfolgung des Opfers im Alltag mit psychoterroristischen Verhaltensweisen.
Was sind die Tathandlungen?
Die Tathandlungen bestehen je nach Motivationslage des Opfers aus Verfolgung, Telefonterror, Briefterror, heimliches Filmen des Opfers und seiner Familie etc., Rufmord, unangemeldete Besuche, auch am Arbeitsplatz, Kontaktaufnahme zum sozialen Umfeld des Opfers, z.B. Ausspähen von Freunden und Nachbarn, um über diese bestimmte Intrigen zu spinnen, Eindringen in die Wohnung oder das Grundstück des Opfers, illegale Lauschangriffe.

Wer sind die Täter?
Der Stalker ist oftmals psychopathisch veranlagt, weil er geradezu vom krankhaften Trieb geleitet wird, sein Opfer zu erniedrigen, seine Macht zu demonstrieren, das Opfer zu verunsichern, die Persönlichkeit und Existenz des Opfers zu zerstören, selbst wenn es sich um sogenannte Liebesbezeugungen handeln soll.  Der Täter kann oftmals nicht von seinem Opfer ablassen, weil er auf dieses zwanghaft fixiert ist. Da der Stalker oftmals wahnkrank ist, besteht ein hohes Risiko, dass dieser Wahn immer mehr eskaliert und für das Opfer immer bedrohlicher wird. Der Stalker scheut regelmäßig keine finanziellen Aufwendungen, wenn er von seinem psychoterroristischen Wahn geleitet wird. Oftmals verbergen sich die Stalker hinter einer perfekten Fassade der Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft gegenüber Dritten, um so die eigene Eitelkeit auszulegen und das Opfer als unglaubwürdig aussehen zu lassen. Etliche Stalker leiden unter dem Borderline-Syndrom.

Wie kann man sich schützen?
Das Wichtigste ist die Beweissicherung. Das Opfer sollte sich bemühen, Zeugen für die Tathandlungen zu finden. Ggf. muss das Opfer sich mit Kamera und/oder Tonbandgerät bewaffnen, um Attacken des Psychoterroristen zu dokumentieren. Sobald die Grenze der Strafbarkeit überschritten ist, sollte jeweils konsequent Strafanzeige erstattet bzw. Strafantrag gestellt werden. Als Straftaten kommen meist in Betracht: Körperverletzung; Nötigung, Sachbeschädigung, sexuelle Nötigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (unerlaubte Film- und Tonaufnahmen) etc. Die Polizei kann regelmäßig erst dann tätig werden, wenn eine Straftat vorliegt. Unterhalb der Strafbarkeitsgrenze hat die Polizei nur im Rahmen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts Handlungsbefugnisse, die jedoch bei Psychoterror unterhalb der Strafbarkeitsgrenze meist nicht greifen. Seit 01.04.2007 gilt der Straftatbestand des § 238 StGB (Nachstellung):
§ 238 Nachstellung
 (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen Öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Auch Untersuchungshaft ist möglich, wenn schwere Gefahren für Leben oder Gesundheit durch den Täter bestehen.
Von den strafrechtlichen Schritten unabhängig sind zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten, insbesondere nach dem Gewaltschutzgesetz.  Hiernach kann das Gericht anordnen, dass der Täter die Wohnung des Opfers nicht mehr betreten oder sich dem Opfer bzw. dessen Wohnung, dessen Arbeitsplatz oder sonstigen Orten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufzuhalten pflegt, nicht mehr nähern darf. Dem Täter kann jedwede Kontaktaufnahme untersagt werden, einschließlich ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen. Neben den Ansprüchen aus dem Gewaltschutzgesetz kommen Ansprüche auf Unterlassen gemäß § 1004 BGB und Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff BGB  in Betracht.
Das Opfer sollte sich stets energisch im Rahmen der Notwehrbestimmungen wehren und z.B. bei tätlichen Angriffen im Rahmen der Notwehr Verteidigungswaffen wie z.B. Elektroschocker oder Reizgas in rechtlich angemessener und erforderlicher Weise einsetzen.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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