Stellt die Nachmittagsbetreuung eines Kindes Mehrbedarf dar?

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Entscheidung des OLG Bremen vom 23.11.2017 – 5 UF 54/17

Der BGH vertritt die Auffassung, dass Fremdbetreuungskosten nicht generell einen Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten darstellen, vor allem dann nicht, wenn die Fremdbetreuung lediglich aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils in Anspruch genommen werden muss. 

Der betreuende Elternteil, der das Kind in so einem Fall fremdbetreuen lässt, muss die durch die Fremdbetreuung entstehenden Kosten selbst tragen, da diese zur Barunterhaltspflicht gehören. Nach Ansicht des BGH stellen die Kosten einer Fremdbetreuung nur dann einen Mehrbedarf dar, wenn es sich hierbei um eine Betreuungsleistung handelt, die über die, die von dem Elternteil zu erbringen wäre, hinausgeht oder die pädagogisch veranlasst ist.

2. Kein Mehrbedarf, wenn ureigene Betreuungsaufgaben der Eltern durch Fremdbetreuung übernommen werden

Besucht ein Kind einen pädagogischen Mittagstisch und wird dort fremdbetreut, stellen die Kosten keinen Mehrbedarf dar. Denn beim pädagogischen Mittagstisch werden die Kinder in die Essenszubereitung eingebunden, sie müssen den Tisch auf- und abdecken, sie trainieren ihre Tischmanieren. 

Das OLG Bremen hat die Auffassung vertreten, dass zwar mit den vorgenannten Tätigkeiten soziale Kompetenz geschult und erworben wird, dies jedoch zu den ureigenen Betreuungsaufgaben der Eltern gehört. Deshalb stellen aus Sicht des OLG Bremen die daraus resultierenden Kosten der Fremdbetreuung keinen Mehrbedarf da, weil die Kinder keine Kompetenzen erlernen würden, die nicht ohnehin auch ansonsten von den Eltern vermittelt werden würden. 

Dass das Kind dem pädagogischen Mittagstisch besuchte, lag ausschließlich daran, dass der das Kind betreuende Elternteil das Kind in der betreffenden Zeit nicht selbst betreuen konnte. Der Besuch des pädagogischen Mittagstischs war nicht aus Gründen, die in der Person des Kindes zu suchen waren, geboten.

Sollten Sie Fragen zu Mehrbedarf und Sonderbedarf haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander persönlich abstimmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema