Steuerberater muss Geschäftsführer nicht auf Insolvenzpflichten hinweisen

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Steuerberater muss Gesellschaft nicht auf insolvenzrechtliche Pflichten hinweisen

Gerät eine Gesellschaft in Insolvenz, so kommt es in den letzten Jahren vermehrt vor, dass im Anschluss daran die Steuerberater der Gesellschaft wegen angeblicher Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Dies wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung Kenntnisse über das Innenleben der Gesellschaft erhalten hätten, die sie verpflichtet hätten, die Gesellschaft und die Geschäftsführung auf die Situation und die Pflichten im Rahmen des Insolvenzrechts hinzuweisen. Betreiber der Ansprüche sind im Regelfall die Insolvenzverwalter, die sich von dem jeweiligen Haftpflichtversicherer eine Mehrung der Insolvenzmasse versprechen. Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 07.03.2013 (IX ZR 64/12) die Möglichkeit ergriffen, den Pflichtenkanon der Steuerberater angemessen zu reduzieren und auf das Wesentliche zurückzuführen.

Sachverhalt

Der beklagte Steuerberater hat eine GmbH im Rahmen eines allgemeinen Mandats steuerrechtlich beraten. Über das Vermögen der GmbH wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Geschäftsführer wurde vom Insolvenzverwalter wegen verspäteter Antragsstellung in Anspruch genommen und trat seine (vermeintlichen) Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater an den Insolvenzverwalter ab. Dieser nahm den Steuerberater auf Schadenersatz in Anspruch. Er begründete dies damit, dass der Steuerberater verpflichtet gewesen sei, den Geschäftsführer auf den möglichen Insolvenzgrund und die damit verbundenen Prüfpflichten der Geschäftsführung hinzuweisen. Das OLG hatte die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Die Revision des Insolvenzverwalters hatte keinen Erfolg. Der Senat führte aus, dass der Aufgabenkreis des Steuerberaters sich im Wesentlichen nach dem Umfang des erteilten Mandats richtet. Das normale Mandat umfasse dabei nicht die Verpflichtung, selbständig bei Anlass Insolvenztatbestände zu prüfen und die Geschäftsführung ggf. darauf hinzuweisen. Der BGH begründet dies u.a. damit, dass die Überschuldungsbilanz anderen Gesetzmäßigkeiten und Ansätzen folge als die normale Steuerbilanz und dass dem Steuerberater im Regelfall die Umstände zur Einschätzung der Fortführungsprognose nicht bekannt sind. Demgegenüber stellt die Prüfung der Insolvenzreife gerade eine der originären Pflichten der Geschäftsführung dar.

Fazit:

Das Urteil ist zu begrüßen. Allerdings sollte der jeweilige Berater darauf bedacht sein, den Umfang seines Mandats entweder durch einen ausdrücklichen Mandatsvertrag oder wenigstens durch Bestätigung des Prüfungsumfangs festzuhalten, denn andernfalls wäre ein Gericht ggf. verpflichtet, aus dem - im Regelfall streitigen- Sachverhalt durch Auslegung zu ermitteln, ob die Prüfung der Insolvenzreife evtl. mitbeauftragt gewesen sein könnte. Dass hierin eine nicht zu unterschätzende Rechtsunsicherheit liegt, dürfte offenkundig sein.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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