Steuerhinterziehung bei Kapitaleinkünften- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Gegenüber der Finanzverwaltung Einkünfte aus Aktien oder anderen Kapitalanlagen nicht anzuzeigen, ist mit einem ständig wachsenden Risiko verbunden. Der autorisierte Datenaustausch zwischen den Behörden innerhalb der EU funktioniert immer besser, teilweise reibungslos. Mit dem Inkrafttreten des CRS (Common Reporting Standard) besteht nunmehr auch eine Verpflichtung vieler sogenannter Steueroasen, entsprechende Informationen an die deutschen Finanzverwaltungen weiterzugeben. Finanzinstitute müssen jetzt die steuerliche Ansässigkeit von meldepflichtigen Rechtsträgern und Privatpersonen, deren meldepflichtigen Konten- und Vermögensdaten in einer jährlichen Meldung an die jeweils zuständige nationale Finanzbehörde, in Deutschland, das Bundeszentralamt für Steuern, melden. 

Diese Einkünfte unterliegen gem. § 1 Abs. 1 EStG auch als ausländische Einkünfte der Besteuerung, wenn die betreffende Person in Deutschland einen Wohnsitz oder  gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dazu zählen Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen aus Fondsvermögen, u.ä.), wenn diese Vermögenssubstanz Privatvermögen ist. Ist diese Substanz Bestandteil von Betriebsvermögen, dann sind die Einnahmen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern sind als Betriebseinnahmen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.

Damit eine Doppelbesteuerung vermieden wird, falls der Steuerpflichtige in mehreren Staaten ein Einkommen erzielt, existieren Doppelbesteuerungsabkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch im Ausland gezahlte Steuern im Inland verrechnet werden.

 Außerdem gilt es noch das Folgende zu beachten.

Bei vererbten Vermögen bestehen zwar die Steuerschulden fort, jedoch begeht er der Erbe bei Unkenntnis der Hinterziehung keine Straftat. Etwas anderes gilt, wenn er weiß oder es hätte erkennen können, das "Schwarzgeld" Teil des Erbes ist. Dann liegt eine Strafbarkeit durch Unterlassen vor.

Es empfiehlt sich daher unbedingt, bei Verdachtsmomenten oder spätestens bei Kenntnis der Einleitung eines Verfahrens, einen spezialisierten Verteidiger mit der Betreuung des Falls zu beauftragen. Dieser kann nicht nur die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verhindern, sondern dieses eventuell auch durch eine entsprechende Aufarbeitung des Sachverhalts zur Einstellung bringen. Die konkrete Vorgehensweise hängt dabei vom Einzelfall ab. Durch entsprechende Zahlungs- und Stundungsvereinbarungen können Einsparungen und Zahlungserleichterungen erreicht werden, die unter Umständen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zukunft retten. Vor allem kann eingeschätzt werden, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist oder die Einstellung des Verfahrens durch entsprechende Handlungen erreicht werden kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht und außerdem Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er hat schon in unzähligen Wirtschaftsstrafverfahren bundesweit die Interessen seiner Mandanten erfolgreich verteidigt und vor allem eine Vielzahl von Verfahren zur Einstellung gebracht. Selbst bei Verurteilungen konnte durch entspechende Stundungs- und Zahlungsvereinbarungen die finanzielle  Zukunft der Betroffenen gesichert werden.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in seiner Kanzlei an. Diese befindet sich in Berlin- Charlottenburg, direkt am Kurfürstendamm. Eine Zweigstelle ist außerdem in Cottbus. Eine schnelle Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich, die üblichen Messengerdienste stehen zur Verfügung. 



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