Stornohaftung und die Rechtsprechung – unzulässige Vereinbarungen

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Versicherungsmaklern wird es manchmal schwergemacht. Man ist für Vertriebsgesellschaften, oder Versicherer zuständig, die nicht immer ausgeglichene Regelungen über die sogenannte Stornohaftung vorsehen. Hier ist die Wahrheit meist einfach. Entweder mitspielen und die „Kröte“ schlucken oder protestieren und nachverhandeln? Spätestens im Fall der Beendigungen von Vertragsbeziehungen zwischen Vertriebsgesellschaften und Versicherungsmaklern kommt es dann zu Rechtstreitigkeiten. Hier einige Urteile die wir als richtungsweisend erachten:

1) BGH NJW RR 2005, S. 1196 (Zum Entfallen des Anspruchs auf Provision wegen Storno)

Der Anspruch auf Provision entfällt zu Lasten des Versicherungsmaklers im Falle der Nichtausführung nur, wenn und soweit die Nichtaufführung auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (BGH NJW-RR 2005, 1196). Die Nichtausführung (Stornierung) eines Vertrages ist schon dann nicht vom Versicherungsunternehmen zu vertreten (§ 87a Abs. 3 S. 2 HGB), wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang „nachbearbeitet“ hat.

Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden „Nachbearbeitung“ notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH NJW 2011, 1590).

Der Versicherer kann wahlweise entweder selbst Stornoabwehr betreiben oder dem Versicherungsvertreter durch Zugangs bedürftige Stornomitteilung Gelegenheit geben, den notleidenden Vertrag selbst nachzubearbeiten (Stornogefahrmitteilungen).

Die Beweislast liegt für jeden einzelnen Versicherungsvertrag beim Versicherer. Der trotz Nichtausführung des Geschäfts Provision begehrende Handelsvertreter (bzw. Versicherungsvertreter) hat nur darzutun, dass die Nichtausführung feststeht.

Der Unternehmer kann die Provisionspflicht nur abwenden durch den Nachweis, dass er die Nichtausführung nicht zu vertreten hat (BGH BB 1989, 1077; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 87a Rn. 30). Zitiert u. a. zuletzt von: OLG Brandenburg Urteil v. 10.01.2013 – (lesenswertes Urteil über strittige Abrechnung eines beendeten Makler-Verhältnisses siehe hier unten:)

2) OLG-München, Urteil v. 17.12.2008, Az.: 7 U 4025/08

a. Die in einer formularmäßigen Vertriebsvereinbarung zwischen einer Hauptvertreterin und einer Untervertreterin enthaltene Klausel, wonach ein Anspruch auf Provision bei der Untervertreterin erst dann entsteht, wenn bei der Hauptvertreterin für das von der Untervertreterin vermittelte Geschäft Provisionszahlungen tatsächlich eingegangen sind, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB als nichtig anzusehen.

b. Dies gilt auch für eine Klausel in der Vertriebsvereinbarung, nach der Provisionsansprüche der Untervertreterin davon abhängen, dass die Hauptvertreterin Provisionen innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertriebsvertrags für von der Untervertreterin vermittelte Geschäfte erhalten hat.

c. Hingegen begegnet eine Regelung in der Vertriebsvereinbarung, die Bonuszahlungen von einem durch die Untervertreterin selbst vermittelten Basisprovisionsumsatz abhängig macht und ein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Bonusprovisionen ungekündigtes Vertragsverhältnis voraussetzt, keinen rechtlichen Bedenken.

3) LG Osnabrück, Urteil v. 4. Dezember 2011,  Az.: 1 S 253/11

Das LG Osnabrück stellt in einem Fall in welchem die Parteien (ein Handelsvertreter und ein Makler getrennt hatten) darauf ab, dass der Handelsvertreter gegen die Maklerin gemäß §§ 92, 87a Handelsgesetzbuch (HGB) einen Anspruch auf Auszahlung der auf seinem Stornokonto vorhanden Provisionen für die bereits außerhalb der Haftungszeiten befindlichen Verträge habe. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Versicherungsmaklerin nicht zu. Insbesondere folge dies nicht aus der andersformulierten Klausel aus dem Vertrag. Die Regelung, wonach erst sämtliche vermittelten Verträge aus der Stornohaftzeit gehen müssen, benachteilige den Handelsvertreter unangemessen gemäß § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist damit unwirksam.

4) OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2012, Az.: I.-16 U 134/11

Ebenso hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 26.10.2012 (I.-16 U 134/11) geurteilt, dass es im Hinblick auf das Sicherungsinteresse des Unternehmers (Makler bzw. Maklerpool) für den Handelsvertreter hinzunehmen ist, dass Stornoreserven für ein Jahr gelten und zwar unabhängig davon, ob sich die Höhe des Einbehalts und das Stornorisiko entsprechen oder nicht (da ja der Storno-Rückhalt auch für künftige Verbindlichkeiten gelten sollte). Soweit die Rechtsmeinung der dortigen Richter. Sollte es aber so sein, dass nach den Bestimmungen im Handelsvertretervertrag der Handelsvertreter aber drei Jahre oder sogar noch länger warten, bis sich auch der letzte Vertrag außerhalb der Haftungszeit befindet, wird der Versicherungsmakler unangemessen benachteiligt.

MJH Rechtsanwälte, Martin Josef Haas Rechtsanwalt meint: In sämtlichen dieser Fälle ist festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Makler bzw. Unternehmen und Versicherungsmakler bereits beendet waren. Klar ist, dass viele Unternehmen sich trotz dieser Rechtsprechung nicht veranlasst sehen werden, von sich aus auf unangemessene Regelungen zu verzichten. Ob Gespräche etwas ändern ist fraglich. Eine hartnäckige Durchsetzung von Rechtspositionen kann zur Beendigung von Vertragsbeziehungen führen. Ist allerdings das Vertragsverhältnis beendet, gibt es keinen Grund mehr das Unternehmen bzw. die Versicherer zu schonen. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Rechtssache viel Erfolg!


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