Strafbarkeit von Entblößungshandlungen in der Öffentlichkeit – Anwalt für Sexualstrafrecht

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Nacktheit in der Öffentlichkeit ist ein weit verbreitetes Tabuthema. Dennoch stellt für den ein oder anderen das Liebesspiel mit der Liebsten spontan im Auto einen gewissen Reiz dar. Nicht allen ist dabei bewusst, dass es schneller geht als man denkt, dass sich ein unfreiwilliger Beobachter findet. Umso größer ist im Nachhinein der Schrecken, wenn die Polizei unerwartet an der Scheibe klopft. Andere hingegen wollen gerade die Aufmerksamkeit ihrer Mitmenschen erregen und nutzen die Gunst der Stunde, um unbekleidet über Fußballfelder zu rennen.

Auch wenn sich die deutliche Mehrheit bei Beobachtungen solcher Situationen unbehaglich fühlen wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sich die Personen auch strafbar gemacht haben. Zudem stehen in vielen Fällen die Verteidigungsmöglichkeiten nicht schlecht.

Relevante Straftatbestände beim Entblößen in der Öffentlichkeit

Nach § 183 StGB wird ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Täter kann insofern nur ein Mann sein. Erforderlich ist insbesondere, dass der Täter auch mit dem Vorsatz handelt, dass er andere Personen durch die Handlung belästigen wird. Darüber hinaus erfordert eine exhibitionistische Handlung auch, dass eine sexuell motivierte Entblößungshandlung vorgenommen wird. Dabei muss es dem Täter darauf ankommen, sich durch das Zeigen seines Geschlechtsteils und die Reaktion seines Gegenübers zu erregen oder zu befriedigen.

Nach § 183a StGB wird, wer sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht bereits unter § 183 StGB fällt. Erfasst werden danach alle sexualbezogenen Handlungen, die objektiv geeignet sind, das Gefühl eines anderen nicht unerheblich zu verletzen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das erregte Ärgernis auch zur eigenen Befriedigung nutzen möchte. Voraussetzung ist aber dennoch, dass der Täter es zumindest für möglich hält, dass jemand seine Handlung beobachtet und sich dadurch ernsthaft verletzt fühlt.

Häufige Fallgestaltungen

Sogenannte Flitzer, also Personen, die unbekleidet über das Spielfeld rennen, machen sich regelmäßig nicht nach §§ 183, 183a StGB strafbar. Sie bezwecken dadurch nicht die eigene sexuelle Befriedigung oder die Belästigung anderer. Allein das Bewusstsein, von anderen mittels Verwunderung und Belustigung wahrgenommen zu werden und so Aufmerksamkeit zu erregen, ist nicht ausreichend. Aus diesem Grund überschreitet der Flitzer auch die Erheblichkeitsschwelle des § 183a StGB nicht.

Diese Überlegungen sind auch auf das Urinieren in der Öffentlichkeit übertragbar. Dem Urinieren als Handlung ist keine ausreichend sexuelle Komponente beizumessen. Auch kommt es der Person nicht darauf an, beobachtet zu werden und sich dabei selbst zu erregen oder den anderen zu belästigen.

Beim geschlechtlichen Verkehr oder Selbstbefriedigung in der Öffentlichkeit muss man unterscheiden: Wird die Handlung offen vorgenommen mit dem Wissen, dass der Gegenüber ungewollt Zeuge wird, und mit der Absicht, sich durch die mögliche Beobachtung selbst zu erregen, ist eine Strafbarkeit nach §§ 183, 183a StGB gegeben. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die Person darauf vertraut, von anderen nicht wahrgenommen zu werden. Wenn sich der Beschuldigte nicht zur Tat äußert, kann auf den Vorsatz nur aus den äußeren Umständen geschlossen werden. Ergreift die Person Vorkehrungen gegen eine Beobachtung, zieht sich z. B. in ein Auto auf eine nicht belebte Straße zurück, so werden solche Schutzmaßnahmen der Annahme des Vorsatzes und damit einer Strafbarkeit regelmäßig entgegenstehen.

Ordnungswidrigkeiten

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch im Falle fehlender Strafbarkeit nach den Strafgesetzbuch Ordnungswidrigkeiten nach §§ 118, 119 OWiG in Betracht kommen. Danach handelt zum einen ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Zum anderen handelt auch ordnungswidrig, wer öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. Auch insofern ist es jedoch regelmäßig schwierig, dem Beschuldigten den notwendigen Vorsatz nachzuweisen.

Gern wird der Strafverteidiger Ihres Vertrauens Sie auch dahingehend beraten.


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