Strafbefehl-Einspruch: Was ist zu beachten?

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Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen möchte, sollte vorher Rücksprache mit einem Strafverteidiger halten. Es gibt viele Gründe, die einen Einspruch rechtfertigen können. Es gibt allerdings auch Besonderheiten, die dem Empfänger bekannt sein sollten. Die Situation ist sehr ernst und Nerven regelmäßig überstrapaziert. Das sind bereits zwei gewichtige Argumente, die für anwaltliche Beratung und Hilfe sprechen.

Strafbefehl-Einspruch: Frist beachten!

Mit dem Tag der Zustellung wird zugleich die zu beachtende Frist in Gang gesetzt. Innerhalb von zwei Wochen muss der Einspruch gegen den Strafbefehl eingegangen sein. Erfolgt dieser nicht rechtzeitig, wird der Strafbefehl mit allen Konsequenzen rechtskräftig.

Es gibt drei Möglichkeiten, um innerhalb der Zweiwochenfrist rechtssicher Einspruch einzulegen.

  1. Der Angeklagte erhebt seinen Einspruch schriftlich gegenüber dem zuständigen Gericht. Eine Begründung ist nicht notwendig. Allerdings sollten einige Grunddaten enthalten sein, damit das Gericht die Zulässigkeit des Einspruchs überhaupt prüfen kann.
  2. Der Angeklagte erklärt seinen Einspruch zu Protokoll der Geschäftsstelle. Das setzt voraus, dass er persönlich beim zuständigen Gericht vorspricht.
  3. Der Angeklagte beauftragt rechtzeitig einen versierten Strafverteidiger, der den Sachverhalt und die Entscheidung zunächst prüft. Der Verteidiger kümmert sich nach Abschluss seiner Prüfung selbstverständlich auch um die Formalien, insofern der Einspruch in der Sache überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Strafbefehl-Einspruch: Wie geht es weiter?

Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs. Wurden Form- und Fristvorschriften nicht beachtet, wird der Einspruch als unzulässig verworfen. Ansonsten terminiert das Gericht den Tag der mündlichen Hauptverhandlung.

Ob der Termin tatsächlich stattfinden wird, ist noch nicht in Stein gemeißelt. Mit Zustimmung des Angeklagten kann die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurücknehmen. Ebenso ist eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO denkbar, was der Verteidiger immer im Interesse seines Mandanten berücksichtigen wird.

Wird die Klage nicht zurückgenommen oder wird das Verfahren nicht eingestellt, findet die mündliche Verhandlung statt. Die Besonderheit besteht darin, dass sich der Angeklagte, falls das Gericht sein persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich angeordnet hat, durch seinen bevollmächtigten Anwalt vertreten lassen kann. Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen an, kann diese Pflicht sogar zwangsweise durchgesetzt werden.

Entscheidet sich der Angeklagte gegen anwaltliche Hilfe, muss er den Termin wahrnehmen. Erscheint er nicht, wird der Einspruch verworfen, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattfindet.

Strafbefehl-Einspruch: Das Verschlechterungsverbot

Der Grund, weshalb sich der Empfänger eines Strafbefehls unbedingt überlegen sollte, einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, ist der folgende:

Gemäß § 411 Absatz 4 StPO gilt das Verschlechterungsverbot nach Einspruch gegen den Strafbefehl nicht. Das bedeutet, dass das Gericht nicht an die Rechtsfolgen im Strafbefehl gebunden ist. Nach der mündlichen Verhandlung kann das Gericht beispielsweise eine höhere Strafe aussprechen oder nach richterlichem Hinweis auch wegen einer ganz anderen Tat bestrafen. Daher ist Vorsicht geboten und die Hilfe eines Strafverteidigers zu empfehlen, um am Ende nicht schlechter dazustehen!

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Kohlhaas


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