Strafe für Pflegeheimunterbringung gegen den Willen der Betroffenen

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AG München, Urteil vom 22.07.2021, Az. 820 Ls 275 Js 118454/20

Sachverhalt

Über einen etwas skurrilen Fall hatte das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 22.07.2021 (820 Ls 275 Js 118454/20) zu entscheiden. Im Januar 2019 holte ein Ehepaar die Mutter des Mannes aus dem Krankenhaus ab. Dieses empfahl die weitere häusliche Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst. Sicherlich wäre es hierbei auf die Mitarbeit der Angehörigen angekommen. Diese haben sich aber entsprechend überfordert gesehen, sodass sie die betagte Dame nach Tschechien in ein Pflegeheim verbrachten. Der Frau erzählten sie, dass sie dort nur vorübergehend untergebracht würde, während sie selbst im Urlaub seien. Ein medizinisches Erfordernis für eine vollstationäre Unterbringung bestand nicht, ebenso wenig eine richterliche Genehmigung. Dennoch wurde die Frau auf einer geschlossenen Demenzstation untergebracht. Hier blieb sie für sieben Monate.


Aufdeckung durch Berufsbetreuer

Die Ehefrau wurde zwischenzeitlich durch Berufs- und Verfahrensbetreuerinnen abgelöst. Diese suchten die Frau im Pflegeheim auf und fanden sie stark verschmutzt und ungepflegt vor. Die Dame sei verängstigt gewesen und habe geweint. Darüber hinaus fand sich ein ausgeprägter Dekubitus am Steißbein, sowie mehrere Tennisball große Hämatome am Rücken. Der deutschen Sprache war kein Mitarbeiter des Pflegeheims mächtig.


Ergebnis

Letzten Endes wurde das Ehepaar wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1, Abs. 3 StGB verurteilt zu einer Bewährungsstrafe von je einem Jahr und sechs Monaten. Es wurde mindestens billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigte länger als eine Woche der Freiheit beraubt werde. Dementsprechend sei die Tat als Verbrechen zu qualifizieren. Den Angeklagten wurde zugunsten gehalten, dass sie ein vollumfängliches Geständnis abgegeben haben und bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung traten. Auch wurde die offensichtliche Überforderung mit der Pflege der demenzkranken Frau gewürdigt. Auf der anderen Seite fällt jedoch der lange Zeitraum von sieben Monaten ins negative Gewicht. Auch war der sehr schlechte psychische und physische Zustand der Geschädigten bei ihrer Befreiung zu berücksichtigen. Nicht zuletzt habe sich auch die Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich des Urlaubs strafschärfend ausgewirkt.


Sollten auch Sie gegen ihren Willen in einem Pflegeheim festgehalten werden oder planen, Ihre Angehörigen entsprechend unterzubringen, stehen wir Ihnen für eine umfassende rechtliche Beratung gerne zur Seite! beck.de berichtete ebenfalls über den Fall.


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