Streit über die Kündigung eines Hospitationsvertrages gehört vor das Arbeitsgericht

  • 2 Minuten Lesezeit

Rechtsstreitigkeiten aus einem privatrechtlichen  „Hospitationsvertrag", der zur Vorbereitung eines später abzuschließenden Arbeitsvertrages, der Erlangung deutscher Sprachkenntnisse und der Vermittlung von berufsvorbereitenden Fähigkeiten dienen soll, gehören vor die Arbeitsgerichte, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Eine medizinische Einrichtung in Mecklenburg-Vorpommern und ein ausländischer Mediziner in der Ausbildung zu Arzt schlossen einen Hospitationsvertrag ab:

Inhalt des Hospitationsvertrages  war die sprachliche sowie die berufliche Fortbildung gegen Zahlung eines monatlichen Betrages von 400,00 € sowie die Stellung der Unterkunft und Verpflegung und Übernahme der Kosten für den Deutschkurs durch die medizinische Einrichtung. Ziel der Parteien war es, dass nach Ablegung der Deutschprüfung mit der Stufe B-2 eine gültige Approbation in Deutschland erlangt und ein Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt einer assistenzärztlichen Tätigkeit mit Wirkung zum 1. April 2012 begründet werde.

Am 10. Februar 2012 hat die medizinische Einrichtung den Hospitationsvertrag mit dem Mediziner fristloslos gekündigt.

Dieser erhob vor dem Arbeitsgericht Neubrandenburg Kündigungsschutzklage.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Ueckermünde verwiesen, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei.

Der Hospitant legte sofortige Beschwerde gegen die Verweisung zum Amtsgericht ein.

Der Hospitationsvertrag sei nach der vertraglichen Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich des Weisungsrechts der medizinischen Einrichtung sowie der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Arbeitsverhältnis einzuordnen Jedenfalls sei die Hospitation einem nicht in einer Studienordnung vorgesehenem Praktikum vergleichbar und müsse auch vor diesem Hintergrund als Arbeitsverhältnis behandelt werden.

Das Landesarbeitsgericht gab ihm Recht und erklärte das Arbeitsgericht für zuständig.

Die Arbeitsgerichte seien zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Im Übrigen sage das Gesetz, dass  Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten seien. In diesem Zusammenhang sei anerkannt, dass unter Berufsausbildung im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetz nicht nur die Bereiche der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern auch solche Personen fallen, denen auf Grund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses auf betrieblicher Ebene Fähigkeiten vermittelt werden und die einem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterliegen. Diesbezüglich komme es nicht darauf an, dass die Tätigkeit für den Ausbildenden einen wirtschaftlichen Wert hat.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen unterfalle der Streit der Parteien um den Bestand des Hospitationsvertrages der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.11.2012; 3 Ta 24/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 12.07. 2012)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.himmelsbach-sauer.de) oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht (www.informationsportal-arbeitsrecht.de).



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralph Sauer

Beiträge zum Thema