Streit um die Wahl der Schule

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Im Sommer eines jeden Jahres beginnt für viele Kinder ein wichtiger Lebensabschnitt. Sie kommen in die Schule. Eltern haben hier die Möglichkeit, zwischen unterschiedlichen Schulen und deren Konzepten zu wählen. Das bereitet einigen größere Probleme und sie schaffen es nicht, sich auf eine Schule zu verständigen und landen so vor Gericht. Dabei kann der Richter isoliert über die Frage der Schulwahl entscheiden, ohne im Übrigen die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern aufzuheben.


Wer trifft die Entscheidung, welche Schule das Kind besucht?

Die Entscheidung über die Schule stellt eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung im Leben eines Kindes dar. Das hat zur Folge, dass auch nicht derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, diese Entscheidung allein treffen darf. Es ist keine Alltagsangelegenheit. Das Verfahren hat zum Ziel, dass der Richter einem Elternteil das Recht überträgt, über die Schulwahl allein entscheiden zu können. Das Gericht selbst bestimmt somit nicht, welche Schule das Kind besuchen wird. Es muss daher herausfinden, welcher Elternteil hier die höhere Kompetenz für die Auswahl der Schule hat.

Maßstab für die Entscheidung ist – wie in allen familiengerichtlichen Verfahren – die Kinder betreffend, das Kindeswohl. Hierbei muss das Gericht eine Abwägung treffen und dabei die Interessen des Kindes einbeziehen. Bei der Frage der Schulwahl sind auch Aspekte wie die Betreuungsmöglichkeiten des Kindes mit einzubeziehen. (vgl. AG Frankenthal, Beschluss vom 25.06.2020).


Was passiert, wenn es zunächst keine Einigung gibt?

Eine Pattsituation in dieser Frage ist aber auch vor Gericht nicht ausgeschlossen, so dass der Richter auch die Möglichkeit hat, letztlich keine Entscheidung zu treffen und die Eltern so zu zwingen ihren Konflikt eigenständig auszutragen. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einer Entscheidung vom 31.03.2016, Az.: 20 UF 165/16.

In diesem Verfahren stritten sich die Eltern, ob das gemeinsame Kind in die Kreativschule oder aber in die örtliche Grundschule eingeschult werden solle. Weder der eine noch der andere Elternteil durfte hier allein entscheiden, wobei das Gericht im Blick hatte, dass das Kind aufgrund der bestehenden gesetzlichen Schulpflicht einer öffentlich örtlichen Grundschule zugeordnet ist und somit nicht droht, dass das Kind bis zur Dauer einer Einigung der Eltern im Kindergarten ausharren muss.


Fazit:  Für einen guten Start ins Leben ist es für das gemeinsame Kind immer besser, wenn es den Eltern gelingt, sich gemeinsam auf eine Schule zu verständigen. Damit das gelingt, empfiehlt es sich, frühzeitig Hilfe von außen zu suchen, etwa bei Beratungsstellen oder dem Jugendamt, wenn unterschiedliche Vorstellungen über Ort und Schulform bestehen.

[Detailinformationen: RAin Dr. Angelika Zimmer, Fachanwältin für Familienrecht, Telefon 0351 80718-34, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de


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