Sturz auf Firmentoilette ist kein Arbeitsunfall

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Die Fragestellung, wann bei Unfällen anlässlich alltäglicher Verrichtungen auf der Arbeitsstelle ein Arbeitsunfall vorliegt und wann nicht, beschäftigt die Sozialgerichte immer wieder.

In einem aktuellen Fall hat das Sozialgericht Heilbronn (Urteil vom 27.12.2017, Az.: S 13 U 1826/17) entschieden, dass der Aufenthalt in einer betrieblichen Toilettenanlage grundsätzlich nicht unfallversichert sei, mit der Folge, dass der Sturz des Klägers auf dem mit Seife verunreinigten Boden nicht unter Versicherungsschutz stehe. Der Kläger erhält daher keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Geklagt hatte ein Mechaniker. Er war während seiner Arbeit auf die Toilette gegangen. Als er sich die Hände im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle waschen wollte, rutschte er auf seifigem Boden aus und fiel mit dem Kopf gegen das Waschbecken. Hierdurch erlitt er eine Nackenprellung und eine Gehirnerschütterung. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab, da der Aufenthalt auf der Toilette grundsätzlich privater Natur sei und nicht unter Versicherungsschutz stehe.

Hiergegen richtete sich die Klage. Der Kläger machte unter anderem geltend, er sei aufgrund des rutschigen Zustandes des Toilettenbodens ausgerutscht. Dieser Bereich sei allein der Sphäre seines Arbeitgebers zuzuordnen.

Das Sozialgericht Heilbronn gab jedoch der Berufsgenossenschaft Recht. Nach Auffassung des Gerichts habe der Kläger zum Zeitpunkt des Sturzes keine Handlung verrichtet, die der unfallversicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Zwar bestehe Versicherungsschutz auf dem Weg zu und von einem Ort in der Betriebsstätte, an dem die Notdurft verrichten werden solle. Denn der Versicherte sei durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan hätte. Zudem handele es sich um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran diene und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liege. Die Verrichtung der Notdurft selbst diene aber eigenen Interessen; es handele es sich hierbei um eine eigenwirtschaftliche, also rein private und daher nicht unfallversicherte Tätigkeit. Daher sei der Aufenthalt in einer betrieblichen Toilettenanlage grundsätzlich nicht unfallversichert. Zudem habe sich bei dem Sturz auch keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht. Vielmehr hätte der Kläger genauso bei Aufsuchen einer öffentlichen oder häuslichen Toilette stürzen können. Denn nicht nur in betrieblichen, sondern auch in anderen, öffentlichen Toilettenanlagen sei ein nasser Fußboden oder auch eine Verunreinigung mit Seife im Bereich des Waschbeckens nicht unüblich.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, da der Kläger hiergegen Berufung eingelegt hat (Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 9 U 445/18).

Danny Graßhoff,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht


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