Sturz bei Prüfung der Fahrbahn auf Glätte vor Fahrtantritt zur Arbeit kein Wegeunfall

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat kürzlich entschieden, dass kein versicherter Arbeitsunfall vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fährt, prüft, ob die Fahrbahn glatt ist und auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzt und sich verletzt (Urteil vom 23.01.2018, B 2 U 3/16 R). Nach Ansicht des BSG unterbricht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den Weg zur Arbeit und unternimmt lediglich eine nicht notwendige Vorbereitungshandlung.

Der Kläger wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle fahren. Er verließ hierzu das Haus, ging zu dem auf seinem Grundstück abgeparkten Auto und legte seine Arbeitstasche hinein. Danach verließ er das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm.

Das BSG ist der Auffassung, dass der unmittelbare, in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Weg zur Arbeitsstätte in dem Zeitpunkt unterbrochen wurde, als der Kläger die Straße betrat. Die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse stelle eine reine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg dar. Solche Vorbereitungshandlungen seien nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht bestehe, eine solche Handlung vorzunehmen oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich wäre, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen. Nach Ansicht des Gerichtes sei keine dieser Alternativen erfüllt. Die Prüfung der Straßenverhältnisse sei weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch für den Antritt der Fahrt unverzichtbar gewesen.

Danny Graßhoff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht


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