Tarifliche Ausschlussfristen, die den Mindestlohn beschränken, sind unwirksam

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2018 (Az: 5 AZR 377/17) entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen bleibt, selbst wenn eine tarifliche Ausschlussfrist besteht, welche aber den gesetzlichen Mindestlohn beschränkt. 

Was ist passiert?

Im Rechtsstreit ging es um einen Arbeitnehmer, welcher von seinem Arbeitgeber, einem Bauunternehmen, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangte. Der Stundenlohn des klagenden Arbeitnehmers betrug 13,00 Euro. Nach Erhalt einer ordentlichen Kündigung zum 31. Oktober 2015 durch seinen Arbeitgeber meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank und legte auch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin für den Monat Oktober 2015 die Entgeltfortzahlung. 

Der Kläger machte seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst Mitte Januar 2016 gegenüber seinem Arbeitgeber geltend. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung unter Verweis auf die Ausschlussfristenregelung des für allgemeinverbindlich erklärten § 14 Abs. 1 BRTV-Bau. Diese Regelung lässt alle beiderseitigen Ansprüche, die aus dem Arbeitsverhältnis herrühren, entfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch damit spätestens zum 31. Dezember 2015 hätte geltend gemacht werden müssen.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG hat entschieden, dass die Beschränkung der Geltendmachung der Ansprüche innerhalb von zwei Monaten gemäß § 14 Abs. 1 BRTV-Bau insoweit unwirksam ist, soweit sie die Geltendmachung des fortzuzahlenden Mindestlohns i. S d. § 3 Satz 1 MiLoG beschränkt. Unter den Begriff „Vereinbarungen“ des § 3 Satz 1 MiLoG fallen daher nicht nur individualarbeitsvertragliche Vereinbarungen, sondern auch tarifvertragliche Vereinbarungen, wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn beschränken. 

Das BAG hat die Klausel nur für unwirksam gesehen, wenn sie den Mindestlohn beschränkt; für darüber hinausgehenden Lohn ist sie dagegen wirksam. Das bedeutet, dass der Kläger in diesem Fall einen Anspruch aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 EFZG auf Entgeltfortzahlung für den Monat Oktober 2015 in Höhe des Mindestlohns hat. 

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