Tarifliche Ausschlussfristen

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Man kennt das: Im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag sind Ausschlussfristen für Gehälter oder sonstige Zahlungen vereinbart. Das heißt, dass der Arbeitnehmer immer prüfen muss, ob er ordnungsgemäß seine Zahlungen vom Arbeitgeber erhält, sei es das Gehalt, seien es sonstige Zahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber. Dreimonatige Ausschlussfristen sind die Regel und auch wirksam.

Problematisch ist, wie die diese geltend gemacht werden, dazu gibt es jetzt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, kurz hat das Bundesarbeitsgericht folgendes entschieden: Gilt in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner gegebenenfalls später zugestellt wird. Das BAG meint in seinem Urteil vom 16.03.2016, dass alleine der Zugang beim Anspruchsgegner entscheidend ist. § 167 ZPO finde für die Wahrung einer einfachen tariflichen Ausschlussfrist bei der außergerichtlichen Geltendmachung keine Anwendung.

Tatsächlicher Zugang erforderlich!

Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrt von seinem Arbeitgeber eine Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013. Den Anspruch hat er erstmals mit seiner bei Gericht am 18.12.2013 eingegangenen Klageschrift geltend gemacht. Dem beklagten Arbeitgeber wurde die Klage am 07.01.2014 zugestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung, danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn die nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten – und konkreten Fall für die klägerische Forderung: Bis 30.12.2013 – schriftlich geltend gemacht werden.

Der Kläger meint, zur Wahrung dieser Ausschlussfrist habe der fristgerechte Eingang der Klageschrift bei Gericht ausgereicht. § 167 ZPO, der dies jedenfalls für bestimmte Maßnamens gegen den Ablauf von Verjährungsfristen ausdrücklich regele, sei auch auf die Einhaltung tariflicher Verfallfristen anzuwenden. Der beklagte Arbeitgeber meint, es komme bei außergerichtlichen Fristen alleine auf den tatsächlichen Zugang des Anspruchsschreibens an.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben; also das Anspruchsschreiben als fristgerecht angesehen.

Hiergegen hat der Arbeitgeber Revision eingelegt und hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass § 167 ZPO auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, nicht anwendbar ist. Er folgt damit der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, nach der der Gläubiger einer Forderung sich dem Zeitverlust durch die – in der Sache nicht zwingend erforderliche – Inanspruchnahme des Gerichtes selbst zuzurechnen hat. Die Zustellung der Klageschrift am 07.01.2014 sei danach verspätet und die Klage ist abzuweisen.

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