Tatvorwurf und Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Der Vorwurf scheinselbständige Auftragnehmer beschäftigt zu haben, kann für den Auftraggeber weitgehende Folgen haben. 

Nachforderungen der Sozialkassen können zur Insolvenz des Unternehmens und damit verbunden der persönlichen Haftung des Geschäftsführers oder Vorstandes führen.

Neben den wirtschaftlichen Folgen drohen auch eine hohe Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.

Daher sollte sofort, erst recht wenn der Zoll oder die Staatsanwaltschaft involviert sind, ein qualifizierte anwaltliche Unterstützung gesucht werden. Der Versuch die Angelegenheit mittels eines Steuerberaters zu regeln ist fast immer zum Scheitern verurteilt, kann dieser doch nicht alle juristischen Risiken einschätzen.

Neben den Vorschriften des Schwarzarbeitsgesetzes ist der der für den Beschuldigten gefährlichste Vorwurf das Vorenthalten von Sozialversicherungspflichtigen Beiträgen gem. § 266a StGB und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung.

Staatsanwaltschaft und Sozialkassen behaupten fast immer mit einer pauschalen Begründung, dass die Voraussetzungen der Scheinselbständigkeit gegeben seien. 

Diese ist zwar ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Ausführung der Arbeit nicht weisungsgebunden und nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert ist. Allerdings entscheidet sich dieses immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Dabei muss genau geprüft werden, ob und wie die Auftragnehmer steuerlich gemeldet sind, welchen Geschäftssitz sie aufweisen, wie die Verträge gestaltet sind und ob sie auch für andere Auftraggeber tätig sind. Bei ausländischen Arbeitskräften oder Unternehmen erfolgt die Prüfung sehr oft mit dem Ziel, diesen Status der Selbständigkeit zu verwehren. Hier muss von Anfang an gegengehalten werden und die Sachverhaltsdarstellung  nicht allein den Strafverfolgungsbehörden überlassen werden.

Meist gelingt es dann diese Verfahren schon im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen.

Geschieht dies nicht, können die Konsequenzen erheblich sein.

Sollte es nämlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen, drohen daneben noch weitere Folgen. 

Es können ein Berufsverbot, § 70 StGB, die Verneinung der Eignung zum Geschäftsführer einer GmbH, § 6 Abs. 2 S.2. Nr. 3e GmbHG, eine Gewerbeunterlassung wegen Unzuverlässigkeit, § 35 GewO sowie eventuell Schadensersatzansprüche gegen den persönlich Veranwortlichen, z.Bsp den Geschäftsführer einer GmBH, die Rechtsfolgen der festgestellten Tat sein. 

Für die wirtschaftliche Existenz besonders gefährlich sind die Folgen einer möglichen Vermögensabschöpfung. Hier kann eine Einziehung der Taterträge angeordnet werden, selbst dann, wenn Ersatzansprüche Dritter (etwa der Sozialkassen bestehen). 

Gem. § 73 c S.1 StGB gilt: Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines  Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. 

Die praktische Folge ist einfach erklärt. Ist der Betroffene wegen der Veruntreuung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt in Höhe von 75.000 € verurteilt, so ordnet das Gericht auch die Einziehung des entsprechenden Wertersatzes an. Dieses geschieht unabhängig von dem Anspruch der Sozialversicherungsträger. Auch schon vor der Urteilsverkündung kann ein entsprechender Vermögensarrest angeordnet werden. Meist wird dann auch zusätzlich eine Steuerhinterziehung vorgeworfen und ein angeblicher Anspruch der Finanzbehörden geltend gemacht.

Aber auch im gerichtlichen Verfahren gibt es zahlreiche Angriffspunkte. Oft wird der Schaden zu hoch berechnet, weil zum Bespiel die Finanzbeamten die Berechnung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages auf der Grundlage eines fingierten Bruttolohnes berechnen. Kann hier erfolgreich eine Falschberechnung nachgewiesen werden, ist auch in diesem Stadium eine Einstellung nicht ausgeschlossen.

Gleichfalls kann meist erfolgreich der erforderliche Vorsatz des Unternehmers ausgeschlossen werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser selbst durch die Auftragnehmer über Tatsachen getäuscht wurde.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seine Kanzlei hat Standorte in Berlin, Cottbus und Kiel. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bei der überwiegenden Anzahl  eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden. 

Einem Bauunternehmer aus Hamburg wurde nach einer Betriebsprüfung und dann erfolgten Durchsuchungen der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung und des Verstoßes gegen § 266a StGB mit der Behauptung eines Schadens in siebenstelliger Höhe eröffnet. Dieses Verfahren konnte ohne wirtschaftliche Konsequenzen für den Beschuldigten im Ermittlungsstadium beendet werden.

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