te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG – Forderungsausfall möglich

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Es klang fast zu schön, um wahr zu sein.

Das Konzept

Mehreren Projektgesellschaften wurden aus Nachrangdarlehen der Anleger wiederum Nachrangdarlehen gewährt, die Projektgesellschaften haben damit Photovoltaik-Anlagen erworben, welche auf den Dächern von Privathäusern installiert und an die Hauseigentümer vermietet wurden. Die Projektgesellschaften sollten die Mietforderungen bündeln und verbriefen.

So das grob umrissene Konzept der Emittentin aus Aschheim.

Zwischenstand

Nun gibt diese laut Veröffentlichung der BaFin vom 17.01.2019 bekannt:

„Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Anleger verschiebt sich. Möglicher Ausfall von Forderungen“.

Die erforderlich gewordene Refinanzierung der Projektgesellschaften soll nunmehr über einen Eigentumserwerb der Hauseigentümer erfolgen, diese sollen also nun nicht mehr Mieter, sondern Eigentümer der Anlagen werden.

Es bestehe die „Gefahr, dass es hierdurch bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen diese Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. 

Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin und ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Zins- und Rückzahlung der Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.“

Bereits 2015 hatte bspw. der Brancheninformationsdienst „fondstelegramm“ – bezogen auf die „te Solar Sprint Festzins II GmbH & Co. KG“ auf diverse Unsicherheiten und Risiken der vorliegenden Beteiligungsform „Nachrangdarlehen“ hingewiesen.

Fazit

Anleger sehen sich in derartigen Fällen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition gegenüber.

Doch sie sollten sich nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Investitionen zurückzufordern.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger, auch in gerichtlichen Verfahren.

Nicht selten kommt es auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, regelmäßig sind die Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich beispielsweise gegen die Gesellschaft selbst, aber auch gegen Berater, Vermittler oder andere Personen wie Gründer oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggfs. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist.



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