Telefonklingelsender für Hörbehinderte ist Kassenleistung - Hilfsmittel

  • 2 Minuten Lesezeit

Hörbehinderten steht Anspruch auf Kostenübernahme eines Telefonklingelsenders gegen Krankenversicherung zu – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.5.2018, L 5 KR 1365/16.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat unlängst entschieden, dass ein Hörbehinderter einen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Telefonklingelsender gegenüber seiner Krankenkasse hat.

Hilfsmitteversorgung

Patientinnen und Patienten in den Gesetzlichen Krankenkassen benötigen oftmals sogenannte Hilfsmittel, die den Alltag erleichtern oder die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft überhaupt erst ermöglichen, wie z. B. Rollstühle, Hörgeräte, Orthesen oder Prothesen.

Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.

Telefonklingelsender

Ein Telefonklingelsender wandelt das Telefonklingeln in ein Lichtsignal um. Er stellt dabei ein Hilfsmittel dar, das die beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar ausgleichen soll. Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich werden von der Gesetzlichen Krankenversicherung gewährt, wenn sie die Auswirkung der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigten oder milderten und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen. 

Zu diesen Grundbedürfnissen gehören u. a. natürlich auch das Hören sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, was auch die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen Menschen umfasst (vgl. BSG, Urteile vom 29.04.2010, – B 3 KR 5/09 R –, und vom 18.06.2014, – B 3 KR 8/13 R –, beide in juris). Hierfür sei nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch der Telefonsender erforderlich. 

Das selbstständige Kommunizieren mit anderen Menschen stelle ein Grundbedürfnis dar. Es habe die passive Erreichbarkeit des Versicherten für spontane Telefonanrufe zum Gegenstand. Dafür sei notwendig, dass das für Gesunde hörbare Telefonsignal in ein für den Hörbehinderten wahrnehmbares optisches Signal umgewandelt werde (so auch SG Hamburg, Urteil vom 13.09.2011, – S 28 KR 1752/10 –). 

Fazit

Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist zu begrüßen. Eine Krankenkasse muss somit einem Versicherten hörbehinderten Menschen im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zum mittelbaren Behinderungsausgleich einen (das Telefonklingeln in ein Lichtsignal umwandelnden Telefonklingelsender) gewähren. 

Das Landessozialgericht führte hierzu aus, dass das Grundbedürfnis des Hörbehinderten nach Kommunikation mit anderen Menschen nicht nur die passive Erreichbarkeit für (spontane) Besuchskontakte (als reale Kontakte im Sinne des „Besuchtwerdenkönnens“ – Türklingelsender) umfasse, sondern auch die passive Erreichbarkeit für (spontane) Telefonkontakte (als virtuelle Kontakte im Sinne des „Angerufenwerdenkönnens“ – Telefonklingelsender). 

Die Autorin ist in den medizinrechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgungen bundesweit tätig.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Stephanie Bröring

Beiträge zum Thema